Es ist sicherlich bekannt, dass Michael Schmidt-Salomon gegen den Bischof Dr. Ludwig Gerhard Müller aus Regensburg wegen dessen diffamierender Äußerung in einer Predigt Klage erhoben hat.
Dieser wurde mit Urteil vom 23.September diesen Jahres nicht stattgegeben. Gründe dafür waren, nach Meinung des Gerichts, dass der Bischof Müller nicht der zu Recht Beklagte sei, da dieser nur als Vertreter einer Körperschaft zu werten sei. (Ich begreife allerdings diesen Spruch des Gerichtes nicht, denn als weiterer Verklagter wird unter Punkt 2 die Diözese Regensburg genannt.)
Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ehrabschneidende Bemerkungen zum "
sogenannten Kernbereich kirchlichen Wirkens" gehöre. Dem Gericht ist zu danken für diese wertende Aussage über Predigten und deren Wahrheitsgehalt.
Da es sich bei der Klage um eine Unterlassungsklage (nämlich die Unterlassung derartig diffamierender Aussagen wie die des Bischofs Müller) handelte, musste das Gericht also prüfen, ob dies berechtigt sei.
Das war es für das Gericht nicht, da "
eine erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorliegt". Also: wenn Bischof Müller morgen das Gleiche, nur in anderen Worten sagt, ist das keine Wiederholung. Die Begründung dieser gerichtlichen Auffassung liest sich dann so: "
Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht deshalb, weil die Abgabe einer ... Unterlassungserklärung [durch den Bischof Müller] unterblieb." Das ist so, als würde man einen Scheck fälschen und vom Gericht dann deshalb für unschuldig erklärt werden, weil man den Scheck nicht mit der korrekten Unterschrift versah. Diesen Trugschluss erkennt sogar das Gericht wenn es sagt: "
Zwar kann die Weigerung, eine... Unterlassungserklärung abzugeben dafür sprechen, dass eine Wiederholung...der Äußerung möglich ist."
Zur Begründung der Ablehnung verweist das Gericht darauf, dass auf einer Webseite die Predigt in einem anderen Wortlaut veröffentlicht als sie gehalten wurde. Dass der Text in seiner ursprünglichen Form noch auf z.B. kath.net zu lesen ist, berührt nach Auffassung des Gerichtes nicht die Forderung nach einer Unterlassungserklärung, da Bischof Müller dafür nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. (Daran sollten sich diverse Abmahner einmal erinnern, wenn sie wieder Blogger verklagen für bereits gelöschte Nachrichten, die auf fremden Webseiten nachlesbar sind - Vgl. den Fall Spreeblick).
...und weil die Beklagten nicht darstellten, dass sie die ehrenverletztenden Bemerkungen wiederholen wollen, werden sie freigesprochen. Wenn also der Dieb vor dem Diebstahl nicht ankündigt, diesen vollziehen zu wollen, muss er nach der Gerichtslogik straffrei davonkommen.
Das komplette Urteil lässt sich
auf Schmidt-Salomons Webseite nachlesen (pdf).
Das alles wurde ja bereits in den einschlägigen Foren und Blogs diskutiert und von Schmidt-Salomon
ausführlich dokumentiert. Es wäre nicht der Erwähnung wert.
Wenn nicht heute Schmidt-Salomon mitgeteilt hätte, dass beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Zulassungsantrag auf Berufung gestellt wurde. Wegen "ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" (Der Antrag ist
ebenfalls dokumentiert (pdf).)
Also auf in die nächste Runde. Der Gong ist ertönt.
Nic
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