Sonntag , 19 Mai 2013
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Berliner Kopftuch-Urteil: Freude beim Zentralrat der Muslime und bei Milli Görüs

Landesarbeitsgericht Berlin

Landesarbeitsgericht Berlin

Mit unver­hoh­le­ner Genugtuung haben der Zentralrat der Muslime und die Frauenorganisation von Milli Görüs auf ein erst jetzt bekannt­ge­wor­de­nes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (55 Ca 2426/12) vom 28. März die­ses Jahres rea­giert. Die 55. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hat einer mus­li­mi­schen Frau Schadensersatz zuge­spro­chen, weil sie von einem Berliner Zahnarzt nicht als Zahnarzthelferin ein­ge­stellt wor­den war. Der Grund für die Nichteinstellung: sie hatte es abge­lehnt wäh­rend der Arbeitszeit ihr Kopftuch abzu­le­gen.

Die Presse ver­mel­det ein „Kopftuch-Urteil“ und titelt „Kopftuch durch­ge­setzt“ (Berliner Zeitung vom 21.10.2012), als sei eine bahn­bre­chende Entscheidung von his­to­ri­scher Bedeutung gefällt wor­den. Die Berliner Senatorin Kolat (deren Ehemann mus­li­mi­scher Verbandsfunktionär ist) begrüßt das Urteil in tri­um­phie­ren­dem Ton, als seien bis­lang Muslime in Deutschland ihrer Religion wegen dis­kri­mi­niert wor­den.

Offenbar bekom­men mus­li­mi­sche Verbandsvertreter und selbst­er­nannte Fürsprecher reli­giö­ser Selbstdarstellungen der­zeit Oberwasser infolge der Debatte um reli­giös moti­vierte Knabenbeschneidungen. Da passt es gut ins Bild, wenn nun ein wei­te­rer „Erfolg“ spek­ta­ku­lär ver­mel­det wer­den kann, auch wenn an dem Urteil nichts spek­ta­ku­lä­res ist.

Denn bereits mit Urteil vom 10.10.2002, somit vor gut zehn Jahren, hat das Bundesarbeitsge- richt (2 AZR 472/01) einen Kopftuch-Streit ent­schie­den: das Gericht urteilte damals, dass das Tragen eines „isla­mi­schen“ Kopftuches wäh­rend der Arbeitszeit durch eine Verkäuferin in einem Kaufhaus (in der Kosmetikabteilung) für sich allein keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber recht­fer­tigt. Dabei ging das Gericht vom Grundrecht der Arbeitnehmerin auf Religionsfreiheit aus, das auch grund­sätz­lich in einem Arbeitsverhältnis gelte. Hiergegen sei das Grundrecht der Unternehmerfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) abzu­wä­gen; da im sei­ner­zei­tige Fall vom Arbeitgeber jedoch keine kon­kre­ten betrieb­li­chen Störungen oder wirt­schaft­li­chen Einbußen vor­ge­tra­gen wur­den, sah das Bundesarbeitsgericht die Belange des Unternehmens als nicht vor­ran­gig an. Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 792/03) durch die Nichtannahme einer gegen das Urteil gerich­te­ten Verfassungsbeschwer- de bestä­tigt wor­den, wobei aus­drück­lich bestä­tigt wurde, dass es stets auf den kon­kre­ten Einzelfall ankomme. Von Bedeutung für das Bundesverfassungsgericht war auch, dass es mög­lich war, die mus­li­mi­sche Kopftuchträgerin auf einer weni­ger expo­nier­ten Stelle im Betrieb als in der Kosmetikabteilung ein­zu­set­zen.

Fazit: keine gene­relle unein­ge­schränkte Befugnis zum Zeigen reli­giö­ser Symbole in einem Arbeitsverhältnis, statt­des­sen Abwägung der Belange des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall! Beschränkungen des Rechts des Arbeitnehmers, im Arbeitsverhältnis zu reli­giö­ser Selbstdarstellung mit­tels sei­ner Kleidung berech­tigt zu sein, erge­ben sich bei betrieb­li­chen Störungen (etwa des Betriebsfriedens) und bei wirt­schaft­li­chen Einbußen des Arbeitgebers (etwa durch Kundenverlust).

Daran hat sich auch durch das jetzt zu beach­tende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nichts Wesentliches geän­dert, allen­falls kann es (bei Einstellungen von Arbeitnehmern) zu Schadensersatzverpflichtungen (in über­schau­ba­rer Größenordnung) kom­men. Im AGG, das seit 2006 in Kraft ist, ist eine Ungleichbehandlung (Diskriminierung) etwa wegen der Religionszugehörigkeit der betrof­fe­nen Person unter­sagt. Damit ist deren Rechtsposition gestärkt und bei einer Abwägung ver­schie­de­ner wider­strei­ten­der Rechte unbe­dingt zu berück­sich­ti­gen, was jedoch nichts an der Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht genann­ten Abwägungskriterien ändert.

Wie sich das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zu den vom Bundesarbeitsgericht auf­ge­stell­ten Kriterien äußert, ist (bis­lang) nicht bekannt.

Nichts Neues zu Kopftüchern im Arbeitsleben

Zu rech­nen ist gegen­wär­tig aller­dings damit, dass auf Initiative mus­li­mi­scher Organisationen hin ver­stärkt mus­li­mi­sche Frauen dar­auf beste­hen könn­ten, wäh­rend der Arbeitszeit Kopftuch zu tra­gen, um ihre Religionszugehörigkeit zu demons­trie­ren. Zu rech­nen ist auch damit, dass eher als vor zehn Jahre bereits Arbeitsgerichte und nicht erst das Bundesarbeitsgericht zuguns­ten des Kopftuch-Tragens am Arbeitsplatz ent­schei­den wer­den. Dabei wird es für die recht­li­che Beurteilung aber – so wie sei­ner­zeit – stets auf den Einzelfall ankom­men.

Vermutlich wer­den unter dem Einfluss mus­li­mi­scher Funktionäre auch wei­ter­ge­hende Forderungen nach Räumen und Pausen zum Beten, nach getrenn­ten Kantinen (mit und ohne Schweinefleisch) gestellt wer­den. Da gilt aller­dings: die Grundrechte (etwa auf Religionsfreiheit) gel­ten im Verhältnis pri­va­ter Interessen unter­ein­an­der nicht unmit­tel­bar, so dass der Durchsetzung von noch mehr Religion am Arbeitsplatz kein recht­li­cher Erfolg beschie­den sein wird. Dass die ent­spre­chen­den Forderungen laut­stark gestellt wer­den, wird jedoch nicht zu ver­mei­den sein, zumal offen­bar Organisationen wie Milli Görüs und deren Frauenorganisation ver­su­chen, Einfluss zu neh­men und sich zu öffent­lich zu pro­fi­lie­ren. Diese Organisationen erhof­fen sich zudem – gewis­ser­ma­ßen uni­sono mit der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes – eine Signalwirkung des Urteils aus Berlin. Das dor­tige „Argument“, mus­li­mi­sche Frauen wür­den allein wegen ihres Glaubens in der Privatwirtschaft nicht ein­ge­stellt, ver­fängt aller­dings nicht. Nicht wegen ihres Glaubens son­dern wegen der demons­tra­tiv nach außen dar­ge­stell­ten Bekundung ihrer Religion will man sie (bis­wei­len) in nicht­re­li­giö­sen Einrichtungen nicht beschäf­ti­gen. Wegen ihres Glaubens allein wer­den sie kei­nes­wegs benach­tei­ligt, sonst wären nicht unzäh­lige mus­li­mi­sche Frauen (ohne Kopftuch) in Arbeitsverhältnissen in vie­len Branchen beschäf­tigt.

Nicht berührt von dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin und den erwähn­ten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist die Problematik des Kopftuch-Tragens im Öffent­li­chen Dienst, ins­be­son­dere an Schulen, auch wenn der Zentralrat der Muslime und Milli Görüs dies mas­siv for­dern. Im Öffent­li­chen Dienst sind maß­geb­lich die staat­li­che Neutralitätspflicht und die Besonderheiten des Öffent­li­chen Dienstrechtes sowie die Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berück­sich­ti­gen, so dass eine Gleichsetzung mit der vom Arbeitsgericht ent­schie­de­nen Problematik in pri­vat­recht­li­chen Arbeitsverhältnissen aus recht­li­chen Gründen aus­schei­det.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin führt zu einer Entschädigung der mus­li­mi­schen Frau in Höhe von drei Monatsgehältern, kei­nes­wegs jedoch dazu, dass sie den Arbeitsplatz erhält. Der betrof­fene Zahnarzt hatte den Presseberichten zufolge, da er die Frau für fach­lich qua­li­fi­ziert gehal­ten hat, mehr­fach das Gespräch mit ihr über das Kopftuch-Tragen gesucht. Diese Offenheit hat sich nicht aus­ge­zahlt: sie war Anlass für die Erhebung der Klage zum Arbeitsgericht, gewis­ser­ma­ßen ein gefun­de­nes Fressen für mus­li­mi­sche Funktionäre, denen es nicht auf ein Miteinander im Arbeitsprozess son­dern ledig­lich auf die Durchsetzung ihrer reli­giö­sen Vorstellungen ankommt.

Es wäre aller­dings fatal, wenn Konsequenz aus die­sem Urteil die Vorstellung sein würde, dass sich Offenheit gegen­über Muslimen nicht aus­zahlt. Der betrof­fene Zahnarzt und auch andere Arbeitgeber jedoch wer­den wohl mit kopf­tuch­t­ra­gen­den Arbeitsplatzbewerberinnen künf­tig gar kein Gespräch mehr suchen, son­dern ohne jeg­li­che Erörterung und Begründung eine Einstellung ableh­nen. Und sie wer­den skep­ti­scher wer­den bei Einstellungen, denn sie wer­den befürch­ten, dass eines Tages die mus­li­mi­sche Mitarbeiterin sich ent­schlie­ßen könnte, ihre reli­giöse Gesinnung nach außen durch das Tragen eines Kopftuches zu demons­trie­ren. So ist es durch­aus mög­lich, dass das Berliner Urteil der Sache der mus­li­mi­schen Frauen einen Bärendienst erwie­sen haben könnte.

Mit ver­stärk­ten Anstrengungen von vor allem fun­da­men­ta­lis­ti­schen Muslimen, ihre reli­giöse Über­zeu­gung öffent­lich demons­tra­tiv zur Schau zu stel­len, wird sicher­lich zu rechen sein. Aber nicht sämt­li­che Anstrengungen wer­den Erfolg haben – schon aus recht­li­chen Gründen nicht.

Eines aber sollte beach­tet wer­den, und dies gibt Anlass zu Optimismus: die über­große Anzahl der in Deutschland leben­den Muslime legt über­haupt kei­nen Wert dar­auf, ihre reli­giö­sen Über­zeu­gun­gen – etwa durch das Tragen uni­for­mer Kleidung – nach außen gegen­über der Gesellschaft, zu jeder Zeit und an jedem Ort demons­tra­tiv dar­zu­stel­len. Dies wird immer nur eine Minderheit wol­len. Und damit wird man umge­hen kön­nen.

[Erstveröffentlichung: hpd]

Über W. Otte

Gastautor, noch wenig bewandert mit den Geheimnissen von Wordpress und dem Bloggen. Im Normalleben Anwalt.

2 Kommentare

  1. Bärendienste, und was es zu berück­sich­ti­gen gilt. Nicht erst im Nachhinein. In den 80 Jahren führte die gewerk­schaft­lich betrie­bene Erstarkung der Arbeinehmerrechte zu per­ver­sen Gegenreaktionen, deren Auswirkungen noch heute die Gesellschaft und die Gerichte in ana­chro­nis­ti­schem Atem hal­ten.

    Für Vorgesetzte wer­den Weiterbildungskurse (Consulting) ange­bo­ten “wie man unkünd­bare Arbeitnehmer los wird”. Die Mobbingrate erhöht sich sprung­haft, das Subsubunternehmertum (aus­be­la­gerte Zuständigkeit und Verantwortung) durch Leihzeitarbeitarbeitsfirmen fei­ert Triumphe.

    Auch im Kopftuchstreit die Abhilfe: Selbstbewustes und selbst­ver­ant­wort­li­ches säku­la­res Auftreten im Arbeitsleben, statt Zurschaustellung der per­sön­li­chen kul­tu­rel­len Beschneidung am Arbeitsplatz.

    Für die Aufrechterhaltung des Bartverbotes an Drehbänken (wenn diese nicht eh voll­au­to­ma­tisch arbei­ten) auch für Salafisten.

  2. Während ich noch über­lege, wie auf die tabu­be­la­dene gest­rige Sendung (Thema ver­fehlt, set­zen 6) zu rea­gie­ren wäre,
    http://www.ardmediathek.de/das-erste/anne-will/allah-statt-grundgesetz-warum-werden-junge-muslime?documentId=12235532
    erreichte mich der Link von O., dem ich dafür sehr dank­bar bin:
    http://www.danisch.de/blog/2012/10/23/die-anti-wissenschaftler/

    Als Dipl.-Ing. Prozesssteuerungsregler könnte der Beitrag auch von mir sein, wenn ich so schreib­ge­wandt wäre. Wie fal­sche Rücksichtnahme und Bärendienste gna­den­los aus­ge­nutzt wer­den, wird treff­lich her­ge­lei­tet. Der beschrie­bene Blickwinkel berei­chert die meis­ten Themen hier im Block, die der Aufklärung bedür­fen.

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