
Albrecht Dürer: Kopftuch (gemeinfrei)
Es sind eigentlich nur zwei kurze Meldungen. Doch beide betreffen Gerichtsurteile, die den Umgang der Mehrheitsgesellschaft mit dem Islam in Deutschland betreffen.
So schrieb ich heute für die externe Presse des hpd:
“Ein zehnjähriges Mädchen musste das Gymnasium verlassen, weil ihre Eltern der Auffassung waren, dass es gegen den Islam verstoße, wenn das Kind am vorgeschrieben Schwimmunterricht teilnehmen würde. Das Angebot, einen sog. “Burkini” zu tragen genügte den Eltern nicht: “Weil in dem Unterricht auch Jungen sind, die in Badehose zu sehen wären.”
So also wird das Mädchen von seinen Eltern um die Möglichkeit einer guten Ausbildung gebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Es stellte in seinem Urteil fest, dass Integration auch bedeute, dass Minderheiten sich nicht ausgrenzen.1”
Ich meine, es ist deutlich, dass ich der Meinung bin, dass hier das Elternrecht eingeschränkt werden sollte (eben so, wie es das Kasseler Gericht beschloss). Denn der Staat und die Gesellschaft dürfen nicht zulassen, dass die Möglichkeiten eines jungen Menschen deshalb beschnitten werden, weil deren Eltern der Meinung sind, dem Mädchen den Anblick von Jungen verbieten zu müssen.
Die zweite Meldung, die ich für den hpd schrieb2, behandelt den jetzt erst bekanntgewordenen Fall einer jungen Muslima, der eine Ausbildung deshalb verwehrt wurde, weil sie ein Kopftuch trägt:
“Eine junge Abiturientin aus Berlin bewarb sich bei einem Zahnarzt als Auszubildende. Der stimmt dem auch zu, fordert die junge Frau jedoch auf, das Kopftuch abzulegen. Diese weigert sich und wird daher nicht eingestellt.
Gegen diese Diskriminierung wehrt sich die Deutsch-Irakerin gerichtlich und bekam – wie erst jetzt bekannt wurde – im März diesen Jahres Recht.
“Der Zahnarzt habe gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch bekannt als Antidiskriminierungsgesetz, verstoßen und muss eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1470 Euro an die junge Frau zahlen.”
Interessant und ganz sicher auch diskussionswürdig ist die Begründung des Gerichtes für das Urteil: “Das Tragen des Kopftuchs sei keine ‘Marotte’, die nicht unter den Schutz der Religionsausübung fiele, sondern es handle sich um die unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit selbst. Das Tragen des Kopftuchs und die Religiosität der Klägerin seien eine untrennbare Einheit.”
Das Urteil wird für die deutsche Rechtsprechung eine Signalwirkung haben. Es ist das erste Mal, dass ein Gericht in dieser Angelegenheit unter Zuhilfenahme des Gleichbehandlungsgesetzes zu Gunsten einer Kopftuchträgerin entscheidet.”
Hier liegt der Fall ein wenig anders; denn die junge Frau ist mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits volljährig und kann und darf allein entscheiden, ob sie ein Kopftuch trägt. Hier hat das Gericht meiner Meinung nach korrekt entschieden. So wenig wie es statthaft sein sollte, dass christliche Einrichtungen die Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern von deren Konfession abhängig machen sollten (und dagegen kämpfen wir via GerDiA an) sollte es im umgekehrten Falle möglich sein, dass jemand wegen seines Glaubens nicht eingestellt wird – selbst, wenn es sich um den Glauben einer Minderheit handelt.
Zum Kopftuchtragen habe ich allerdings eine etwas andere Meinung als andere, die darin grundsätzlich ein Symbol des politischen Islam sehen. Hier differenziere ich – soweit mir das möglich ist – etwas. Ich bin der Auffassung, dass erwachsene Menschen sehr wohl entscheiden dürfen, ob sie Kopftuch tragen wollen (anders ist es, wenn 10-jährige Mädchen unter das Tuch gezwungen werden).
Anhand dieser beiden Beispiele zeigt sich, dass die Gesellschaft in Deutschland noch dabei ist, ihren Weg zum pluralistischen Staat zu finden. Das geht nie ganz ohne extreme Meinungen und Ungerechtigkeiten. Aber dass dieses Thema diskutiert wird, ist ein positives Zeichen. Denn Vernunft ist immer der bessere Weg als Versuche, Abgrenzungen oder Gleichmacherei brutal durchzusetzen.
Nic
Nics Bloghaus
Was denn nun? Eine Lehrerin kriegt das Kopftuch verboten, andere bekommen es aufgesetzt, steigt da noch einer durch, was recht ist…
Ja, rechtens wird sein, wenn religiöse Trachten (auch beruflich getragen) in staatlichen Einrichtungen und im Gesundheitswesen (Schwesterntracht) nichts mehr zu Suchen haben. Religion ist Privatsache, wie Trachtenvereine, Zünfte oder Salafisten, die sich gerne unter sich wie auch immer gekleidet amüsieren können. Der Priester gibt sich im Urlaub mit Badehose ja auch nicht als solcher zu erkennen. Oder sie gestalten einen friedlichen Umzug (vorzugweise zu Karneval oder zur Eröffnung des Oktoberfestes). Der Papst kann im Petersdom mit oder ohne Mitra/Tiara rumlaufen wie er will und seine Anhängerinnen dürfen sich dort gerne auch verschleiern. Hunde, Miniröcke und kurze Hosen haben eh keinen Zugang. Die Scheizer Garde verfolgt Ordnungswidrigkeiten gnadenlos mit Platzverweis, ob der Verletzung religiöser Gefühle.
Dass sich Gerichte mit solchen Gefühlsduseleien und Märtyrerkomplexen staatlich subventioniert rumschlagen müssen, ist der eigentliche Skandal.
Nic, im Wesentlichen stimme ich Deiner Meinung zu. Im Falle der kopftuchtragenden Muslima vermute ich – Betonung liegt auf „vermuten“ – aber eine politische Demonstration. Deshalb habe ich gestern an den Tagesspiegel folgenden Leserbrief geschrieben:
„Das Urteil des Arbeitsgerichts wird letztlich das Gegenteil bewirken. Arbeitgeber werden sich zukünftig noch vorsichtiger verhalten und ihre Einstellungsmotive noch mehr verbergen. Das demonstrative Tragen des Kopftuchs hat in vielen Fällen eine politische Dimension, man/frau möchte zeigen, dass frau sich zu einer anderen Religion bekennt mit einer anderen Auffassung von der Bedeutung der Religion. Und in der Tat: Der Islam beansprucht, alle Lebensbereiche, auch die nicht unmittelbar religiösen, mit seinen Gesetzen und Vorstellungen zu durchziehen. Das führt in einer zunehmend multiweltanschaulichen und zugleich aufgeklärten Gesellschaft zwangsläufig zu Konflikten. Die Lösung kann daher in einer Gesellschaft, die wie in Berlin zu zwei Dritteln (!) aus Konfessionsfreien besteht, nur in einer strikten Trennung von Staat und Religion bestehen. In einer solchen laizistischen Gesellschaftsordnung hat die persönliche Weltanschauung eine weitestgehend private Angelegenheit im Rahmen staatlicher Gesetze zu bleiben. Die Ausübung einer Religion – sei es durch sakrale Bauten, öffentliche Veranstaltungen, Glockenläuten oder Muezzinrufe oder demonstratives Zeigen der eigenen Religion – darf die Rechte anderer nur in zumutbarer Weise berühren, andernfalls ist der gesellschaftliche Frieden bedroht. Die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit, die positive (offenes Bekenntnis zu einer Religion) wie die negative (Ablehnung einer oder jeglicher Religion), ist ein hohes Gut. Sie ist in Deutschland massiv bedroht, einerseits durch die Kirchen, die z.B. durch das praktizierte kirchliche Arbeitsrecht die Glaubensfreiheit nicht anerkennen, andererseits durch einen politisch agierenden Islam, der beansprucht, das gesamte gesellschaftliche Leben zu durchdringen. Unbeschränkte Religionsfreiheit zuzulassen bedeutet, der Antiaufklärung das Feld zu überlassen mit der Folge schleichenden Abbaus von Grundrechten.“
Ergänzend möchte ich nachtragen: Das Kopftuch-Tragen allein wäre kein Grund einer Bewerberin die Stelle zu verwehren. Da man aber aufgrund einschlägiger Erfahrungen inzwischen darauf gefasst sein muss, dass die Bewerberin ihre Religion bis hin den beruflichen Alltag hinein konsequent zelebriert, ist nicht ausgeschlossen, dass sie demnächst regelmäßige Gebetszeiten beansprucht, Anspruch auf Freistellung und Bezahlung muslimischer Feiertage erhebt und sich vielleicht demnächst weigert, einen erklärten Muslimgegner zu behandeln (alles Fälle, die in vergleichbarer Form schon wiederholt eingetreten sind!), sagt sich ein Arbeitgeber zu Recht, bevor er sich diese Probleme aufbürdet, sagt er einem solchen Bewerber ab. Denn entscheidend kommt in solchen Situationen hinzu, dass im Konfliktfall (ebenfalls durch eine Reihe ähnlich gelagerter Fälle dokumentiert) der solchermaßen in Bedrängnis geratene Arbeitgeber der Angeklagte sein wird, dem von allen Seiten Fremdenhass und Islamophobie vorgeworfen wird. Kann man es ihm verdenken, dass er von vornherein einer solchen Situation ausweichen möchte?
Lieber Uwe,
Deine Argumentation hat etwas für sich. Aber zeigt eben auch genau das, was ich sage: wir (also die Gesellschaft) sind dabei, über das Thema zu diskutieren. Mit Argumenten, nicht mit Populismus.
Die Argumentation hat die Auswirkung falscher Rücksichtnahmen treffend (nicht nur etwas) assoziert. Sie zeigt ein verantwortungsvolles und tiefes Verständnis der evolutionären Prozessregelung.
Selbst nackte Fakten werden von der Schwarmdummheit philosophisch verbrämt, um ja nicht den Anschein des zweifelsfrei Erklärbaren aufkommen zu lassen. Auswirkungen s. Ischgehschulhof. Bei Herzensangelegenheiten erinnere ich gerne an die Disskusionen anläßlich der ersten Herztransplantation. Das Herz ist der Sitz der Seele, wessen Seele hat nun der Empfänger?
Auch Populismus ist Teil der Meinungsbildung, wer ihn durchschaut hat, ist sicher schnell genervt davon, aber je mehr Menschen das durchschauen, desto weniger Problematisch ist er dann auch. Statt Populismus zu verdammen, besser den Zuhörern mehr Kompetenz durch gute Bildung geben, dann erledigt sich das Problem von alleine.
Das ist Prozessregelungsverhinderung. Solch Geschwafel aus “berufenem” Munde entzieht jeder differenzierenden Argumentation die Grundlage:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1757550/Politischer-Protest-nicht-in-Kirchen#/beitrag/video/1757550/Politischer-Protest-nicht-in-Kirchen
Und hier die Folgen der tolerierten Schavan-Bildung. Der Klügere gibt nach, sonst Unfrieden:
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/methoden-an-evangelischer-privatschule-in-muenchen-wenn-der-lehrer-mit-dem-teufel-droht-1.1500144
Die populistische Selbstentlarvung bedarf auch der schonugslosen Enttabuisierung durch Satire als Stein des Anstoßes.
Schaut mal: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/urteil-gegen-diskriminierung-erfolgreiche-klage-gegen-kopftuchverbot,10809148,20664102.html
Der Zahnarzt berief sich auf sein Recht auf religiöse Neutralität. Doch in ihrem Urteil, das jetzt rechtskräftig ist, entschieden die Richter, dass der Zahnarzt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen hat und verurteilten ihn zur Zahlung von drei Monatsgehältern. Eine Zahnarztpraxis sei keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft. Und auch keine Schule, wo Lehrerinnen als Repräsentantinnen des Staates das Tragen eines Kopftuchs verboten ist.
“Eine Zahnarztpraxis sei keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft”, deshalb haben die Bediensteten in nichtreligiösen Einrichtungen keine religiöse Tracht zu tragen. Es geht nicht um weltfremde Vorurteile sondern um Nachurteile, also die Folgen solcher Paragraphenreiterei, die weitere Ausnahmeregelungen, s. Beschneidung, provozieren. Die Mafia wird auch nimmermüde, Gesetzeslücken aufzuspüren. Von säkularen Richtern darf man doch auch ethische Weitsicht erwarten?
http://www.tagesspiegel.de/politik/kopftuchurteil-hoffentlich-nehmen-die-vorurteile-ab/7277628.html
Eine fromme Wunschvorstellung, wie die Religionen selbst. Und wegen den Trittbrettfahrern nehmen die Vorurteile zu. Prozessregelung eben.
“Deutschlands Probleme mit dem Islam” – zwei Anmerkungen
Vorab sei auf eines hingewiesen: die übergroße Mehrzahl muslimischer Eltern in Deutschland fordert für ihre Kinder, insbesondere für ihre Töchter, im Schulunterricht und insbesondere im Sportunterricht keine an überkommenen muslimischen Wertvorstellungen orientierte Sonderrechte und die übergroße Mehrzahl muslimischer Frauen verlangt nicht, in Ausbildung und Beruf Kopftuch tragen zu dürfen! Womit wir uns zu beschäftigen haben, sind Begehren von Minderheiten. Dies nur, um von vorneherein die Dimension zu wahren. Trotzdem besteht Handlungsbedarf – klare Positionen dürfen nicht aufgeweicht werden – “nur” weil ausschließlich Minderheiten betroffen sind.
1.)
Das Beispiel der Schülerin, die von ihren Eltern vom Gymnasium genommen wurde, weil es dort einen Pflicht-Schwimmunterricht gemeinsam mit nur mit Badehosen bekleideten Jungen gibt, zeigt auf welch massive (irrationale) Weise sich religiös-orthodoxe Vorstellungen von Eltern auf das Leben und die Lebensplanung von deren Kindern auswirken können. Dieses Beispiel wirft die Frage nach einer Neugestaltung des elterlichen Sorgerechts auf, denn eine Orientierung der erwähnten elterlichen Entscheidung an dem, was das Gesetz verlangt, dem “Kindeswohl” nämlich, ist auch nicht im entferntesten erkennbar. Wie bereits die gegenwärtige Debatte um die Vorhautbeschneidungen von Knaben zeigt, ist es dringend erforderlich, elterliche Befugnisse in Hinsicht auf ihre minderjährigen Kinder neu zu überdenken. Dabei wird es darauf ankommen, das Kind “als Kind” zu an erster Stelle berücksichtigen und von dieser Position her das elterliche Sorgerecht auszugestalten. Insbesondere bei elterlichen Entscheidungen, die maßgeblich das gesamte weitere Leben eines Kindes, sei es wie hier in Hinsicht auf die berufliche Existenz (als wesentlicher Bestandteil des Lebens), prägen, sind zum Wohle des Kindes neue Regelungen erforderlich. Diese neuen Regelungen müssen das “Vetorecht” des Kindes gegen elterliche Entscheidungen berücksichtigen und – soweit Ansätze zu einem solchen Vetrorecht in gegenwärtigen Gesetzen bereits vorhanden sind – diesem Recht zur praktischen Wirksamkeit verhelfen. Das wird dann freilich nicht nur solche Eltern betreffen, die aus religiös-ideologischen Gründen ihrem Kind schlechtere Chancen für die gesamte weitere Existenz zuzumuten bereit sind.
2.)
Das “Kopftuch-Urteil” des Arbeitsgerichts Berlin erregt zum gegenwärtigen Zeitpunkt besonderes Ärgernis, weil, wie es die Debatte um die Knabenbeschneidungen aus religiösen Gründen zeigt, religiös überholt geglaubte Auffassungen massiv Menschenrechte von Kindern beschädigen (wollen) und Religionsvertreter für ihre Organisationen ein Sonderrecht im pluralistisch orientierten Staat schaffen wollen.
Das (bislang noch nicht rechtskräftige) Urteil ist von interessierter Seite – muslimischen Verbänden und auch einer muslimischen Berliner Senatorin – begrüßt worden, was nicht anders zu erwarten war. Sie werden sich ermutigt fühlen, dafür einzutreten, dass noch mehr muslimische Frauen darauf bestehen sollen an ihrer Arbeitsstelle Kopftuch tragen zu dürfen. Diese Verbände und die Senatorin werden nicht, und das ist aus meiner Sicht das entscheidende Bedenkliche an dieser Angelegenheit, in einen Dialog mit denjenigen in der muslimischen Community eintreten, die ein Kopftuchtragen befürworten und mit ihnen darüber diskutieren, aus welchen Gründen es für unbedingt erforderlich gehalten wird, ein Kopftuch auch am Arbeitsplatz zu tragen und während der Arbeitszeit ausdrücklich seine religiöse Gesinnung zu demonstrieren. Bei muslimischen Verbänden konnte man noch in keinem Fall vergleichbarer Vorgänge in den letzten Jahren auch nur im Ansatz erkennen, dass eine Bereitschaft zur Debatte in der eigenen Community und mit der Mehrheitsgesellschaft bestanden hat.
Kopftücher stellen in diesem Zusammenhang nicht lediglich ein modisches Assessoire dar, sondern sind Ausdruck einer kämpferisch-bekennenden ideologischen Haltung, die die Botschaft verkündet, dass man respektive Frau nicht Gleiche(r) unter Gleichen ist, sondern etwas Besonderes und dass die Anderen eben die Anderen sind (einerseits “Wir” und andererseits die Fremden, die Andersartigen, möglicherweise auch die “Ungläubigen”, vielleicht sogar die “Unreinen”).
Eine solche Haltung ist keine gute Voraussetzung für ein konstruktives Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft, sondern Ausdruck einer Verweigerungs-, einer Antihaltung, möglicherweise einer Ablehnung der Werteordnung des Grundgesetzes schlechthin, möglicherweise..
Insoweit liegen die Probleme, entgegen der Auffassung von nic, nicht bei den hinter seiner Frage stehenden unterschied- lichen Sachverhalten, ob die betreffende Frau volljährig ist oder nicht. Das ist eine völlig andere Angelegenheit. Es geht darum, ob sämtliche Bereiche der bundesrepublikanischen Gesellschaft mit Symbolen religiös-missionierender Art durchsetzt werden sollen oder ob es Bereiche gibt, in denen die (durch ein Stück Stoff) bekennend zum Ausdruck gebrachte Religiösität nichts zu suchen hat. Es geht vor allem im konkreten Fall nicht darum, wie nic schreibt, “dass jemand wegen seines Glaubens nicht eingestellt wird”. Schon die Darstellung dieses Falles in der Presse zeigt, dass die betroffene muslimische Frau von dem Zahnarzt sehr wohl (aus fachlichen Gründen) eingestellt worden wäre, wenn sie nur die Bereitschaft gezeigt hätte, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen; dass sie muslimischer Glaubenszugehörig- keit ist, war – geht man von den vorliegenden Presseberichten aus – zu keinem Zeitpunkt das Problem. Also darum geht es nicht.
Und es geht auch nicht um einen Zusammenhang mit “christlichen Einrichtungen”. Mir ist nicht bekannt, dass bislang jemand verlangt hätte, in solchen Einrichtungen Personen zu beschäftigen. die mittels ihrer Kleidung ein ausdrückliches Bekenntnis zu anderen religiösen Traditionen ablegen. Die dortige Debatte geht doch darum, dass gerade nicht die religiöse Gesinnung von Bedeutung am Arbeitsplatz sein soll, sie somit aus dem Arbeitsverhältnis herausgenommen und nicht -wie hier – hineingebracht wird.
Unbehagen kommt bei mir schon dann auf,wenn hinter die erreichten zivilisatorischen Standards in der Bundesrepublik Deutschland zurückgegangen werden soll. Die deutsche Gesellschaft zeichnet sich – bislang jedenfalls – dadurch aus, dass nicht jede Sondergruppe (sei es, dass sie religiöse oder sonstige ideologische ZIele, sei es, dass sie politische Ziele verfolgt) ihre Gesinnung in uniformer Weise ununterbrochen in der Öffentlichkeit zur Schau stellt. Der Verzicht auf die Herausstellung der Besonderheit und des Anderseins dient dem öffentlichen Frieden und ist Ausdruck einer Werteorientierung, in der jeder Mensch genauso viel zählt wie der andere.
Noch ein Wort zu Uwe Lehnerts Beitrag: ihm ist im wesentlichen zuzustimmen, insbesondere auch hinsichtlich der Prognose zum künftigen Verhalten von Arbeitgebern. Dabei zeigt – geht man nach den vorliegenden Presseberichten im Spiegel und in der Berliner Zeitung – sich in der aktuellen Angelegenheit, dass der betroffene Zahnarzt sogar in besonderem Maße sein Interesse an einer Einstellung der muslimischen Frau gezeigt und wiederholt Kontakt zu ihr aufgenommen hat, dabei auch mehrfach das Gespräch bezüglich des Tragens bzw. Nichttragen des Kopftuchs gesucht hat. Eine Verständigung kam nicht zustande (wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Islam das Tragen eines Kopftuchs keine religiöse Pflicht der Frau ist), im Gegenteil: das Dialogangebot wurde ausgenutzt, um einen Prozess vor dem Arbeitsgericht zu führen. Die Scharfmacher der muslimischen Verbände hatten, was sie wollten. Die muslimische Frau aber hat die Arbeitsstelle nicht und wird sie auch nicht bekommen, und der Zahnarzt wird nie wieder einen solchen Dialog suchen, sondern ohne jegliche Begründung die Bewerbung einer Kopftuchträgerin ablehnen. Und genauso werden es die anderen Arbeitgeber halten.
Widersprechen möchte ich Uwe Lehnert: nein, bereits das Kopftuch-Tragen für sich allein ist schon Grund, eine Einstellung nicht vorzunehmen, denn jeder Arbeitgeber aber auch die anderen Arbeitnehmer können für sich beanspruchen, nicht die gesamte Arbeitszeit über mit einem Symbol eines religiösen Bekenntnisses konfrontiert zu werden. Dass Weiterungen, wie Uwe Lehnert sie andeutet, bezüglich Gebetszeiten usw., nicht auszuschließen sind, ist allerdings zu befürchten und dürfte auch Ziel der muslimischen Verbände sein.
Zuletzt: Ob das Urteil eine Signalwirkung haben wird, bleibt abzuwarten. Gegenwärtig zeichnet sich ab, dass religiöse Kräfte versuchen, in der deutschen Gesellschaft weiter vorzustoßen und hierbei verstärkt auch Gerichte bemühen. Allerdings hat (auch ohne das Antidiskriminierungsgesetz) schon vor Jahren das Bundesarbeitsgericht (im Jahr 2002) entschieden, dass das Tragen eines islamischen Kopftuchs allein keine Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus rechtfertigt und dabei die Religionsfreiheit bemüht, und diese Auffassung ist in der Zurückweisungsbegründung der entsprechenden Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.
Also nichts Neues und nichts Spektakuläres, vor allem aber keine neue Rechtsprechung aufgrund des Antidiskriminierungsgesetzes. Mit verstärktem Verlangen nach religiösen Freiräumen in Betrieben und während der Arbeitszeit ist jedoch zu rechnen.
Walter Otte
Boah! Was für ein Kommentar!
Ich werde morgen darauf ausführlich antworten, heute ist es zu spät. Aber das wird dann eher ein eigener Artikel.