Sonntag , 26 Mai 2013
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Deutschlands Probleme mit dem Islam

Albrecht Dürer: Kopftuch (gemeinfrei)

Albrecht Dürer: Kopftuch (gemeinfrei)

Es sind eigent­lich nur zwei kurze Meldungen. Doch beide betref­fen Gerichtsurteile, die den Umgang der Mehrheitsgesellschaft mit dem Islam in Deutschland betref­fen.

So schrieb ich heute für die externe Presse des hpd:
“Ein zehn­jäh­ri­ges Mädchen musste das Gymnasium ver­las­sen, weil ihre Eltern der Auffassung waren, dass es gegen den Islam ver­stoße, wenn das Kind am vor­ge­schrie­ben Schwimmunterricht teil­neh­men würde. Das Angebot, einen sog. “Burkini” zu tra­gen genügte den Eltern nicht: “Weil in dem Unterricht auch Jungen sind, die in Badehose zu sehen wären.”

So also wird das Mädchen von sei­nen Eltern um die Möglichkeit einer guten Ausbildung gebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte einen ähn­li­chen Fall zu ent­schei­den. Es stellte in sei­nem Urteil fest, dass Integration auch bedeute, dass Minderheiten sich nicht aus­gren­zen.1

Ich meine, es ist deut­lich, dass ich der Meinung bin, dass hier das Elternrecht ein­ge­schränkt wer­den sollte (eben so, wie es das Kasseler Gericht beschloss). Denn der Staat und die Gesellschaft dür­fen nicht zulas­sen, dass die Möglichkeiten eines jun­gen Menschen des­halb beschnit­ten wer­den, weil deren Eltern der Meinung sind, dem Mädchen den Anblick von Jungen ver­bie­ten zu müs­sen.

Die zweite Meldung, die ich für den hpd schrieb2, behan­delt den jetzt erst bekannt­ge­wor­de­nen Fall einer jun­gen Muslima, der eine Ausbildung des­halb ver­wehrt wurde, weil sie ein Kopftuch trägt:

“Eine junge Abiturientin aus Berlin bewarb sich bei einem Zahnarzt als Auszubildende. Der stimmt dem auch zu, for­dert die junge Frau jedoch auf, das Kopftuch abzu­le­gen. Diese wei­gert sich und wird daher nicht ein­ge­stellt.

Gegen diese Diskriminierung wehrt sich die Deutsch-Irakerin gericht­lich und bekam – wie erst jetzt bekannt wurde – im März die­sen Jahres Recht.

“Der Zahnarzt habe gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch bekannt als Antidiskriminierungsgesetz, ver­sto­ßen und muss eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1470 Euro an die junge Frau zah­len.”

Interessant und ganz sicher auch dis­kus­si­ons­wür­dig ist die Begründung des Gerichtes für das Urteil: “Das Tragen des Kopftuchs sei keine ‘Marotte’, die nicht unter den Schutz der Religionsausübung fiele, son­dern es handle sich um die unmit­tel­bare Ausübung der Religionsfreiheit selbst. Das Tragen des Kopftuchs und die Religiosität der Klägerin seien eine untrenn­bare Einheit.”

Das Urteil wird für die deut­sche Rechtsprechung eine Signalwirkung haben. Es ist das erste Mal, dass ein Gericht in die­ser Angelegenheit unter Zuhilfenahme des Gleichbehandlungsgesetzes zu Gunsten einer Kopftuchträgerin ent­schei­det.”

Hier liegt der Fall ein wenig anders; denn die junge Frau ist mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits voll­jäh­rig und kann und darf allein ent­schei­den, ob sie ein Kopftuch trägt. Hier hat das Gericht mei­ner Meinung nach kor­rekt ent­schie­den. So wenig wie es statt­haft sein sollte, dass christ­li­che Einrichtungen die Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern von deren Konfession abhän­gig machen soll­ten (und dage­gen kämp­fen wir via GerDiA an) sollte es im umge­kehr­ten Falle mög­lich sein, dass jemand wegen sei­nes Glaubens nicht ein­ge­stellt wird – selbst, wenn es sich um den Glauben einer Minderheit han­delt.

Zum Kopftuchtragen habe ich aller­dings eine etwas andere Meinung als andere, die darin grund­sätz­lich ein Symbol des poli­ti­schen Islam sehen. Hier dif­fe­ren­ziere ich – soweit mir das mög­lich ist – etwas. Ich bin der Auffassung, dass erwach­sene Menschen sehr wohl ent­schei­den dür­fen, ob sie Kopftuch tra­gen wol­len (anders ist es, wenn 10-jährige Mädchen unter das Tuch gezwun­gen wer­den).

Anhand die­ser bei­den Beispiele zeigt sich, dass die Gesellschaft in Deutschland noch dabei ist, ihren Weg zum plu­ra­lis­ti­schen Staat zu fin­den. Das geht nie ganz ohne extreme Meinungen und Ungerechtigkeiten. Aber dass die­ses Thema dis­ku­tiert wird, ist ein posi­ti­ves Zeichen. Denn Vernunft ist immer der bes­sere Weg als Versuche, Abgrenzungen oder Gleichmacherei bru­tal durch­zu­set­zen.

Nic

Über Nic Frank

Hauptautor des Blogs, alles andere steht auf einer Extraseite.

12 Kommentare

  1. Was denn nun? Eine Lehrerin kriegt das Kopftuch ver­bo­ten, andere bekom­men es auf­ge­setzt, steigt da noch einer durch, was recht ist…

  2. Ja, rech­tens wird sein, wenn reli­giöse Trachten (auch beruf­lich getra­gen) in staat­li­chen Einrichtungen und im Gesundheitswesen (Schwesterntracht) nichts mehr zu Suchen haben. Religion ist Privatsache, wie Trachtenvereine, Zünfte oder Salafisten, die sich gerne unter sich wie auch immer geklei­det amü­sie­ren kön­nen. Der Priester gibt sich im Urlaub mit Badehose ja auch nicht als sol­cher zu erken­nen. Oder sie gestal­ten einen fried­li­chen Umzug (vor­zug­weise zu Karneval oder zur Eröffnung des Oktoberfestes). Der Papst kann im Petersdom mit oder ohne Mitra/Tiara rum­lau­fen wie er will und seine Anhängerinnen dür­fen sich dort gerne auch ver­schlei­ern. Hunde, Miniröcke und kurze Hosen haben eh kei­nen Zugang. Die Scheizer Garde ver­folgt Ordnungswidrigkeiten gna­den­los mit Platzverweis, ob der Verletzung reli­giö­ser Gefühle.

    Dass sich Gerichte mit sol­chen Gefühlsduseleien und Märtyrerkomplexen staat­lich sub­ven­tio­niert rum­schla­gen müs­sen, ist der eigent­li­che Skandal.

  3. Nic, im Wesentlichen stimme ich Deiner Meinung zu. Im Falle der kopf­tuch­t­ra­gen­den Muslima ver­mute ich – Betonung liegt auf „ver­mu­ten“ – aber eine poli­ti­sche Demonstration. Deshalb habe ich ges­tern an den Tagesspiegel fol­gen­den Leserbrief geschrie­ben:

    „Das Urteil des Arbeitsgerichts wird letzt­lich das Gegenteil bewir­ken. Arbeitgeber wer­den sich zukünf­tig noch vor­sich­ti­ger ver­hal­ten und ihre Einstellungsmotive noch mehr ver­ber­gen. Das demons­tra­tive Tragen des Kopftuchs hat in vie­len Fällen eine poli­ti­sche Dimension, man/frau möchte zei­gen, dass frau sich zu einer ande­ren Religion bekennt mit einer ande­ren Auffassung von der Bedeutung der Religion. Und in der Tat: Der Islam bean­sprucht, alle Lebensbereiche, auch die nicht unmit­tel­bar reli­giö­sen, mit sei­nen Gesetzen und Vorstellungen zu durch­zie­hen. Das führt in einer zuneh­mend mul­ti­welt­an­schau­li­chen und zugleich auf­ge­klär­ten Gesellschaft zwangs­läu­fig zu Konflikten. Die Lösung kann daher in einer Gesellschaft, die wie in Berlin zu zwei Dritteln (!) aus Konfessionsfreien besteht, nur in einer strik­ten Trennung von Staat und Religion beste­hen. In einer sol­chen lai­zis­ti­schen Gesellschaftsordnung hat die per­sön­li­che Weltanschauung eine wei­test­ge­hend pri­vate Angelegenheit im Rahmen staat­li­cher Gesetze zu blei­ben. Die Ausübung einer Religion – sei es durch sakrale Bauten, öffent­li­che Veranstaltungen, Glockenläuten oder Muezzinrufe oder demons­tra­ti­ves Zeigen der eige­nen Religion – darf die Rechte ande­rer nur in zumut­ba­rer Weise berüh­ren, andern­falls ist der gesell­schaft­li­che Frieden bedroht. Die grund­ge­setz­lich garan­tierte Religionsfreiheit, die posi­tive (offe­nes Bekenntnis zu einer Religion) wie die nega­tive (Ablehnung einer oder jeg­li­cher Religion), ist ein hohes Gut. Sie ist in Deutschland mas­siv bedroht, einer­seits durch die Kirchen, die z.B. durch das prak­ti­zierte kirch­li­che Arbeitsrecht die Glaubensfreiheit nicht aner­ken­nen, ande­rer­seits durch einen poli­tisch agie­ren­den Islam, der bean­sprucht, das gesamte gesell­schaft­li­che Leben zu durch­drin­gen. Unbeschränkte Religionsfreiheit zuzu­las­sen bedeu­tet, der Antiaufklärung das Feld zu über­las­sen mit der Folge schlei­chen­den Abbaus von Grundrechten.“

    Ergänzend möchte ich nach­tra­gen: Das Kopftuch-Tragen allein wäre kein Grund einer Bewerberin die Stelle zu ver­weh­ren. Da man aber auf­grund ein­schlä­gi­ger Erfahrungen inzwi­schen dar­auf gefasst sein muss, dass die Bewerberin ihre Religion bis hin den beruf­li­chen Alltag hin­ein kon­se­quent zele­briert, ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass sie dem­nächst regel­mä­ßige Gebetszeiten bean­sprucht, Anspruch auf Freistellung und Bezahlung mus­li­mi­scher Feiertage erhebt und sich viel­leicht dem­nächst wei­gert, einen erklär­ten Muslimgegner zu behan­deln (alles Fälle, die in ver­gleich­ba­rer Form schon wie­der­holt ein­ge­tre­ten sind!), sagt sich ein Arbeitgeber zu Recht, bevor er sich diese Probleme auf­bür­det, sagt er einem sol­chen Bewerber ab. Denn ent­schei­dend kommt in sol­chen Situationen hinzu, dass im Konfliktfall (eben­falls durch eine Reihe ähn­lich gela­ger­ter Fälle doku­men­tiert) der sol­cher­ma­ßen in Bedrängnis gera­tene Arbeitgeber der Angeklagte sein wird, dem von allen Seiten Fremdenhass und Islamophobie vor­ge­wor­fen wird. Kann man es ihm ver­den­ken, dass er von vorn­her­ein einer sol­chen Situation aus­wei­chen möchte?

    • Lieber Uwe,
      Deine Argumentation hat etwas für sich. Aber zeigt eben auch genau das, was ich sage: wir (also die Gesellschaft) sind dabei, über das Thema zu dis­ku­tie­ren. Mit Argumenten, nicht mit Populismus.

  4. Die Argumentation hat die Auswirkung fal­scher Rücksichtnahmen tref­fend (nicht nur etwas) asso­ziert. Sie zeigt ein ver­ant­wor­tungs­vol­les und tie­fes Verständnis der evo­lu­tio­nä­ren Prozessregelung.

    Selbst nackte Fakten wer­den von der Schwarmdummheit phi­lo­so­phisch ver­brämt, um ja nicht den Anschein des zwei­fels­frei Erklärbaren auf­kom­men zu las­sen. Auswirkungen s. Ischgehschulhof. Bei Herzensangelegenheiten erin­nere ich gerne an die Disskusionen anläß­lich der ers­ten Herztransplantation. Das Herz ist der Sitz der Seele, wes­sen Seele hat nun der Empfänger?

  5. Auch Populismus ist Teil der Meinungsbildung, wer ihn durch­schaut hat, ist sicher schnell genervt davon, aber je mehr Menschen das durch­schauen, desto weni­ger Problematisch ist er dann auch. Statt Populismus zu ver­dam­men, bes­ser den Zuhörern mehr Kompetenz durch gute Bildung geben, dann erle­digt sich das Problem von alleine.

  6. Das ist Prozessregelungsverhinderung. Solch Geschwafel aus “beru­fe­nem” Munde ent­zieht jeder dif­fe­ren­zie­ren­den Argumentation die Grundlage:
    http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1757550/Politischer-Protest-nicht-in-Kirchen#/beitrag/video/1757550/Politischer-Protest-nicht-in-Kirchen
    Und hier die Folgen der tole­rier­ten Schavan-Bildung. Der Klügere gibt nach, sonst Unfrieden:
    http://www.sueddeutsche.de/muenchen/methoden-an-evangelischer-privatschule-in-muenchen-wenn-der-lehrer-mit-dem-teufel-droht-1.1500144
    Die popu­lis­ti­sche Selbstentlarvung bedarf auch der scho­nugs­lo­sen Enttabuisierung durch Satire als Stein des Anstoßes.

  7. Schaut mal: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/urteil-gegen-diskriminierung-erfolgreiche-klage-gegen-kopftuchverbot,10809148,20664102.html

    Der Zahnarzt berief sich auf sein Recht auf reli­giöse Neutralität. Doch in ihrem Urteil, das jetzt rechts­kräf­tig ist, ent­schie­den die Richter, dass der Zahnarzt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver­sto­ßen hat und ver­ur­teil­ten ihn zur Zahlung von drei Monatsgehältern. Eine Zahnarztpraxis sei keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft. Und auch keine Schule, wo Lehrerinnen als Repräsentantinnen des Staates das Tragen eines Kopftuchs ver­bo­ten ist.

  8. “Eine Zahnarztpraxis sei keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft”, des­halb haben die Bediensteten in nicht­re­li­giö­sen Einrichtungen keine reli­giöse Tracht zu tra­gen. Es geht nicht um welt­fremde Vorurteile son­dern um Nachurteile, also die Folgen sol­cher Paragraphenreiterei, die wei­tere Ausnahmeregelungen, s. Beschneidung, pro­vo­zie­ren. Die Mafia wird auch nim­mer­müde, Gesetzeslücken auf­zu­spü­ren. Von säku­la­ren Richtern darf man doch auch ethi­sche Weitsicht erwar­ten?
    http://www.tagesspiegel.de/politik/kopftuchurteil-hoffentlich-nehmen-die-vorurteile-ab/7277628.html
    Eine fromme Wunschvorstellung, wie die Religionen selbst. Und wegen den Trittbrettfahrern neh­men die Vorurteile zu. Prozessregelung eben.

  9. “Deutschlands Probleme mit dem Islam” – zwei Anmerkungen

    Vorab sei auf eines hin­ge­wie­sen: die über­große Mehrzahl mus­li­mi­scher Eltern in Deutschland for­dert für ihre Kinder, ins­be­son­dere für ihre Töchter, im Schulunterricht und ins­be­son­dere im Sportunterricht keine an über­kom­me­nen mus­li­mi­schen Wertvorstellungen ori­en­tierte Sonderrechte und die über­große Mehrzahl mus­li­mi­scher Frauen ver­langt nicht, in Ausbildung und Beruf Kopftuch tra­gen zu dür­fen! Womit wir uns zu beschäf­ti­gen haben, sind Begehren von Minderheiten. Dies nur, um von vor­ne­her­ein die Dimension zu wah­ren. Trotzdem besteht Handlungsbedarf – klare Positionen dür­fen nicht auf­ge­weicht wer­den – “nur” weil aus­schließ­lich Minderheiten betrof­fen sind.

    1.)
    Das Beispiel der Schülerin, die von ihren Eltern vom Gymnasium genom­men wurde, weil es dort einen Pflicht-Schwimmunterricht gemein­sam mit nur mit Badehosen beklei­de­ten Jungen gibt, zeigt auf welch mas­sive (irra­tio­nale) Weise sich religiös-orthodoxe Vorstellungen von Eltern auf das Leben und die Lebensplanung von deren Kindern aus­wir­ken kön­nen. Dieses Beispiel wirft die Frage nach einer Neugestaltung des elter­li­chen Sorgerechts auf, denn eine Orientierung der erwähn­ten elter­li­chen Entscheidung an dem, was das Gesetz ver­langt, dem “Kindeswohl” näm­lich, ist auch nicht im ent­fern­tes­ten erkenn­bar. Wie bereits die gegen­wär­tige Debatte um die Vorhautbeschneidungen von Knaben zeigt, ist es drin­gend erfor­der­lich, elter­li­che Befugnisse in Hinsicht auf ihre min­der­jäh­ri­gen Kinder neu zu über­den­ken. Dabei wird es dar­auf ankom­men, das Kind “als Kind” zu an ers­ter Stelle berück­sich­ti­gen und von die­ser Position her das elter­li­che Sorgerecht aus­zu­ge­stal­ten. Insbesondere bei elter­li­chen Entscheidungen, die maß­geb­lich das gesamte wei­tere Leben eines Kindes, sei es wie hier in Hinsicht auf die beruf­li­che Existenz (als wesent­li­cher Bestandteil des Lebens), prä­gen, sind zum Wohle des Kindes neue Regelungen erfor­der­lich. Diese neuen Regelungen müs­sen das “Vetorecht” des Kindes gegen elter­li­che Entscheidungen berück­sich­ti­gen und – soweit Ansätze zu einem sol­chen Vetrorecht in gegen­wär­ti­gen Gesetzen bereits vor­han­den sind – die­sem Recht zur prak­ti­schen Wirksamkeit ver­hel­fen. Das wird dann frei­lich nicht nur sol­che Eltern betref­fen, die aus religiös-ideologischen Gründen ihrem Kind schlech­tere Chancen für die gesamte wei­tere Existenz zuzu­mu­ten bereit sind.

    2.)
    Das “Kopftuch-Urteil” des Arbeitsgerichts Berlin erregt zum gegen­wär­ti­gen Zeitpunkt beson­de­res Ärger­nis, weil, wie es die Debatte um die Knabenbeschneidungen aus reli­giö­sen Gründen zeigt, reli­giös über­holt geglaubte Auffassungen mas­siv Menschenrechte von Kindern beschä­di­gen (wol­len) und Religionsvertreter für ihre Organisationen ein Sonderrecht im plu­ra­lis­tisch ori­en­tier­ten Staat schaf­fen wol­len.

    Das (bis­lang noch nicht rechts­kräf­tige) Urteil ist von inter­es­sier­ter Seite – mus­li­mi­schen Verbänden und auch einer mus­li­mi­schen Berliner Senatorin – begrüßt wor­den, was nicht anders zu erwar­ten war. Sie wer­den sich ermu­tigt füh­len, dafür ein­zu­tre­ten, dass noch mehr mus­li­mi­sche Frauen dar­auf beste­hen sol­len an ihrer Arbeitsstelle Kopftuch tra­gen zu dür­fen. Diese Verbände und die Senatorin wer­den nicht, und das ist aus mei­ner Sicht das ent­schei­dende Bedenkliche an die­ser Angelegenheit, in einen Dialog mit den­je­ni­gen in der mus­li­mi­schen Community ein­tre­ten, die ein Kopftuchtragen befür­wor­ten und mit ihnen dar­über dis­ku­tie­ren, aus wel­chen Gründen es für unbe­dingt erfor­der­lich gehal­ten wird, ein Kopftuch auch am Arbeitsplatz zu tra­gen und wäh­rend der Arbeitszeit aus­drück­lich seine reli­giöse Gesinnung zu demons­trie­ren. Bei mus­li­mi­schen Verbänden konnte man noch in kei­nem Fall ver­gleich­ba­rer Vorgänge in den letz­ten Jahren auch nur im Ansatz erken­nen, dass eine Bereitschaft zur Debatte in der eige­nen Community und mit der Mehrheitsgesellschaft bestan­den hat.

    Kopftücher stel­len in die­sem Zusammenhang nicht ledig­lich ein modi­sches Assessoire dar, son­dern sind Ausdruck einer kämpferisch-bekennenden ideo­lo­gi­schen Haltung, die die Botschaft ver­kün­det, dass man respek­tive Frau nicht Gleiche(r) unter Gleichen ist, son­dern etwas Besonderes und dass die Anderen eben die Anderen sind (einer­seits “Wir” und ande­rer­seits die Fremden, die Andersartigen, mög­li­cher­weise auch die “Ungläubigen”, viel­leicht sogar die “Unreinen”).

    Eine sol­che Haltung ist keine gute Voraussetzung für ein kon­struk­ti­ves Zusammenleben in einer plu­ra­lis­ti­schen Gesellschaft, son­dern Ausdruck einer Verweigerungs-, einer Antihaltung, mög­li­cher­weise einer Ablehnung der Werteordnung des Grundgesetzes schlecht­hin, mög­li­cher­weise..

    Insoweit lie­gen die Probleme, ent­ge­gen der Auffassung von nic, nicht bei den hin­ter sei­ner Frage ste­hen­den unterschied- lichen Sachverhalten, ob die betref­fende Frau voll­jäh­rig ist oder nicht. Das ist eine völ­lig andere Angelegenheit. Es geht darum, ob sämt­li­che Bereiche der bun­des­re­pu­bli­ka­ni­schen Gesellschaft mit Symbolen religiös-missionierender Art durch­setzt wer­den sol­len oder ob es Bereiche gibt, in denen die (durch ein Stück Stoff) beken­nend zum Ausdruck gebrachte Religiösität nichts zu suchen hat. Es geht vor allem im kon­kre­ten Fall nicht darum, wie nic schreibt, “dass jemand wegen sei­nes Glaubens nicht ein­ge­stellt wird”. Schon die Darstellung die­ses Falles in der Presse zeigt, dass die betrof­fene mus­li­mi­sche Frau von dem Zahnarzt sehr wohl (aus fach­li­chen Gründen) ein­ge­stellt wor­den wäre, wenn sie nur die Bereitschaft gezeigt hätte, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tra­gen; dass sie mus­li­mi­scher Glaubenszugehörig- keit ist, war – geht man von den vor­lie­gen­den Presseberichten aus – zu kei­nem Zeitpunkt das Problem. Also darum geht es nicht.

    Und es geht auch nicht um einen Zusammenhang mit “christ­li­chen Einrichtungen”. Mir ist nicht bekannt, dass bis­lang jemand ver­langt hätte, in sol­chen Einrichtungen Personen zu beschäf­ti­gen. die mit­tels ihrer Kleidung ein aus­drück­li­ches Bekenntnis zu ande­ren reli­giö­sen Traditionen able­gen. Die dor­tige Debatte geht doch darum, dass gerade nicht die reli­giöse Gesinnung von Bedeutung am Arbeitsplatz sein soll, sie somit aus dem Arbeitsverhältnis her­aus­ge­nom­men und nicht -wie hier – hin­ein­ge­bracht wird.

    Unbehagen kommt bei mir schon dann auf,wenn hin­ter die erreich­ten zivi­li­sa­to­ri­schen Standards in der Bundesrepublik Deutschland zurück­ge­gan­gen wer­den soll. Die deut­sche Gesellschaft zeich­net sich – bis­lang jeden­falls – dadurch aus, dass nicht jede Sondergruppe (sei es, dass sie reli­giöse oder sons­tige ideo­lo­gi­sche ZIele, sei es, dass sie poli­ti­sche Ziele ver­folgt) ihre Gesinnung in uni­for­mer Weise unun­ter­bro­chen in der Öffent­lich­keit zur Schau stellt. Der Verzicht auf die Herausstellung der Besonderheit und des Anderseins dient dem öffent­li­chen Frieden und ist Ausdruck einer Werteorientierung, in der jeder Mensch genauso viel zählt wie der andere.

    Noch ein Wort zu Uwe Lehnerts Beitrag: ihm ist im wesent­li­chen zuzu­stim­men, ins­be­son­dere auch hin­sicht­lich der Prognose zum künf­ti­gen Verhalten von Arbeitgebern. Dabei zeigt – geht man nach den vor­lie­gen­den Presseberichten im Spiegel und in der Berliner Zeitung – sich in der aktu­el­len Angelegenheit, dass der betrof­fene Zahnarzt sogar in beson­de­rem Maße sein Interesse an einer Einstellung der mus­li­mi­schen Frau gezeigt und wie­der­holt Kontakt zu ihr auf­ge­nom­men hat, dabei auch mehr­fach das Gespräch bezüg­lich des Tragens bzw. Nichttragen des Kopftuchs gesucht hat. Eine Verständigung kam nicht zustande (wobei dar­auf hin­zu­wei­sen ist, dass im Islam das Tragen eines Kopftuchs keine reli­giöse Pflicht der Frau ist), im Gegenteil: das Dialogangebot wurde aus­ge­nutzt, um einen Prozess vor dem Arbeitsgericht zu füh­ren. Die Scharfmacher der mus­li­mi­schen Verbände hat­ten, was sie woll­ten. Die mus­li­mi­sche Frau aber hat die Arbeitsstelle nicht und wird sie auch nicht bekom­men, und der Zahnarzt wird nie wie­der einen sol­chen Dialog suchen, son­dern ohne jeg­li­che Begründung die Bewerbung einer Kopftuchträgerin ableh­nen. Und genauso wer­den es die ande­ren Arbeitgeber hal­ten.

    Widersprechen möchte ich Uwe Lehnert: nein, bereits das Kopftuch-Tragen für sich allein ist schon Grund, eine Einstellung nicht vor­zu­neh­men, denn jeder Arbeitgeber aber auch die ande­ren Arbeitnehmer kön­nen für sich bean­spru­chen, nicht die gesamte Arbeitszeit über mit einem Symbol eines reli­giö­sen Bekenntnisses kon­fron­tiert zu wer­den. Dass Weiterungen, wie Uwe Lehnert sie andeu­tet, bezüg­lich Gebetszeiten usw., nicht aus­zu­schlie­ßen sind, ist aller­dings zu befürch­ten und dürfte auch Ziel der mus­li­mi­schen Verbände sein.

    Zuletzt: Ob das Urteil eine Signalwirkung haben wird, bleibt abzu­war­ten. Gegenwärtig zeich­net sich ab, dass reli­giöse Kräfte ver­su­chen, in der deut­schen Gesellschaft wei­ter vor­zu­sto­ßen und hier­bei ver­stärkt auch Gerichte bemü­hen. Allerdings hat (auch ohne das Antidiskriminierungsgesetz) schon vor Jahren das Bundesarbeitsgericht (im Jahr 2002) ent­schie­den, dass das Tragen eines isla­mi­schen Kopftuchs allein keine Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus recht­fer­tigt und dabei die Religionsfreiheit bemüht, und diese Auffassung ist in der Zurückweisungsbegründung der ent­spre­chen­den Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bestä­tigt wor­den.

    Also nichts Neues und nichts Spektakuläres, vor allem aber keine neue Rechtsprechung auf­grund des Antidiskriminierungsgesetzes. Mit ver­stärk­tem Verlangen nach reli­giö­sen Freiräumen in Betrieben und wäh­rend der Arbeitszeit ist jedoch zu rech­nen.

    Walter Otte

  10. Boah! Was für ein Kommentar!
    Ich werde mor­gen dar­auf aus­führ­lich ant­wor­ten, heute ist es zu spät. Aber das wird dann eher ein eige­ner Artikel.

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