Dienstag , 18 Juni 2013
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Gesetzentwurf a la carté religieuse

Das Kampagnenfahrzeug vor dem Bundeskanzleramt

Das Kampagnenfahrzeug
vor dem Bundeskanzleramt

BERLIN. (hpd) Am Mittwoch die­ser Woche hat das Bundeskabinett den ange­kün­dig­ten Gesetzesentwurf zur Legalisierung der Beschneidung männ­li­cher min­der­jäh­ri­ger Kinder ver­ab­schie­det. Damit ist die Bundesregierung dem Begehren des Bundestages aus dem Juli nach­ge­kom­men, zügig einen Gesetzentwurf vor­zu­le­gen, der die tra­di­tio­nel­len und ritu­el­len Knabenbeschneidungen von Muslimen und Juden wei­ter ermög­licht.

Bericht und Kommentar von Walter Otte

Noch in die­sem Jahr soll der Bundestag das Legalisierungsgesetz beschlie­ßen. Muslimische und jüdi­sche Verbändevertreter haben den Gesetzentwurf umge­hend begrüßt, ent­spricht er doch ihren Vorstellungen und lässt ihnen wei­ter freie Hand bei Knabenbeschneidungen.

Vorbereitung des Gesetzesentwurfs aus­schließ­lich mit Religionsvertretern

Die von Religionsfunktionären und Geistlichen vehe­ment beklagte „Rechtsunsicherheit“ nach dem Urteil des Landgerichts Köln aus dem Mai die­ses Jahres soll so schnell wie mög­lich besei­tigt wer­den, ohne dass über Traditionen und Rituale in den jewei­li­gen Communitys auch nur ansatz­weise nach­ge­dacht wird. Dass ein Nachdenken auch sei­tens der füh­ren­den Politiker nicht beab­sich­tigt ist, zeigt sich zum einen am Eiltempo, in dem das „Problem“ gelöst wer­den soll, zum ande­ren aber auch daran, dass in die Erörterungen für eine gesetz­li­che Regelung ledig­lich Funktionäre des Zentralrats der Muslime und des Zentralrats der Juden sowie der israe­li­sche Oberrabbiner Metzger ein­be­zo­gen wor­den waren. Kindermediziner und Kinderschutzverbände wur­den erst gar nicht nach ihrer Einschätzung gefragt – ihnen war ledig­lich nach Vorlage eines Eckpunktes-Papiers des Bundesjustizministeriums gestat­tet, inner­halb von nur eini­gen Tagen ihre Auffassungen dem Ministerium schrift­lich mit­zu­tei­len. Ihre Einwändungen sind – wie ange­sichts der ein­deu­ti­gen beschnei­dungs­freund­li­chen Zielvorgaben durch die Bundestagsentschließung im Juli nicht anders zu erwar­ten war – im vor­ge­leg­ten Gesetzesentwurf nicht berück­sich­tigt wor­den. Sämtliche Warnungen von Medizinern, Psychologen und Traumatherapeuten vor Schäden und beein­träch­ti­gen­den Entwicklungen bei den betrof­fe­nen Knaben hat die Bundesregierung igno­riert. Selbst die (zurück­hal­ten­den) Vorschläge des Deutschen Ethikrats, der eben­falls im Eilverfahren mit dem Thema befasst war, sind in dem ver­ab­schie­de­ten Entwurf allen­falls unzu­rei­chend berück­sich­tigt.

Sonderrecht für reli­giöse Rituale wird im BGB unter­ge­bracht

Der Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung des Rechts der elter­li­chen Sorge im BGB durch Einfügung eines § 1631 d vor, der es Eltern gestat­tet, eine medi­zi­nisch nicht indi­zierte Vorhautbeschneidung ihres min­der­jäh­ri­gen Sohnes rechts­wirk­sam zu ver­an­las­sen. Vorschläge, eine ent­spre­chende Regelung in das Gesetz über die reli­giöse Kindererziehung auf­zu­neh­men, sind ver­wor­fen wor­den, um den Anschein eines Sondergesetzes für mus­li­mi­sche und jüdi­sche Religionspraktiken zu ver­mei­den. Die geplante Gesetzesregelung stellt jedoch nach den Motiven der Bundesregierung sowie der Sache nach eine Sonderregelung zuguns­ten Beschneidungen prak­ti­zie­ren­der Religionen dar. Durch die vor­ge­se­hene Regelung im BGB wer­den Beschneidungen (ohne jede medi­zi­ni­sche Notwendigkeit, aber auch ohne Eingrenzung auf eine reli­giöse Motivation) in Deutschland erst­mals gesetz­lich aus­drück­lich erlaubt sein.

Mit der Aufnahme in das BGB befin­det sich die vor­ge­se­hene Gesetzesvorschrift in unmit­tel­ba­rer Nähe zu den Vorschriften, die dem Kind ein Recht auf gewalt­freie Erziehung und ein Recht auf Freiheit vor ent­wür­di­gen­den Erziehungsmaßnahmen von Eltern sowie einen Schutz vor einer elter­li­chen Sterilisierungsanordnung gewäh­ren (§§ 1631 und 1631c BGB). Direkt neben der (bis­he­ri­gen) Gewaltfreiheit wird die (künf­tige) Gewaltzulässigkeit unter dem Obertitel des Kindeswohls im BGB zu fin­den sein.

Bundesregierung: Knabenbeschneidungen ent­spre­chen grund­sätz­lich dem Kindeswohl

Durch die Einordnung der Regelung in das Recht der elter­li­chen Personensorge wird klar­ge­stellt, dass eine Einwilligung der Eltern „in eine medi­zi­ni­sche nicht erfor­der­li­che Beschneidung des nicht einsichts- und urteil­fä­hi­gen männ­li­chen Kindes“ grund­sätz­lich dem Wohl des Kindes ent­spricht. Eine Beschneidungsentscheidung der Eltern und das Kindeswohl kön­nen von daher nicht (von Ausnahmefällen abge­se­hen) in einem Gegensatz zuein­an­der ste­hen. Es wird gesetz­lich unter­stellt, dass die Entscheidung der Eltern zur Beschneidung ihres Sohnes gene­rell im Interesse des Kindes liegt. Auf die Motive der Eltern für eine Beschneidung kommt es nicht an; sie müs­sen auch nicht offen­ge­legt wer­den

Voraussetzung für eine wirk­same Einwilligung der Eltern ist ledig­lich, dass die Beschneidung „nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst durch­ge­führt wer­den“ muss, somit das Tätigwerden eines Arztes erfor­dert (aber nur, wenn die Knaben älter als sechs Monate sind). In der Begründung des Gesetzesentwurfs wer­den eine „medi­zi­nisch fach­ge­rechte Durchführung“ und eine „effek­tive Schmerzbehandlung“ ver­langt, ohne dass hier-zu jedoch eine Regelung getrof­fen wird. Auf die­sem Gebiet ist vie­les offen.

Beschneidungen und Strafrecht

Eine Beschneidung, die nicht nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst (trotz Einwilligung der Eltern) oder ohne Einwilligung der Eltern durch­ge­führt wird, bleibt wei­ter­hin ver­bo­ten und stellt eine straf­bare Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch dar. Die Beschneidung von Mädchen bleibt eben­falls wei­ter ver­bo­ten und straf­bar, da der vor­ge­se­hene § 1631d BGB aus­drück­lich nur die „Beschneidung des männ­li­chen Kindes“ lega­li­siert.

Aufklärung der Eltern ohne Praxisrelevanz?

Vorgesehen ist nach der Begründung des Gesetzesentwurfs eine Aufklärung der Eltern über die medi­zi­ni­schen Risiken des Beschneidungseingriffs in den Körper ihres Sohnes, eine Aufklärung, die bereits jetzt vor jeder medi­zi­ni­schen Maßnahme, vor jeder Operation recht­lich erfor­der­lich ist. Allein das dies der Regelung bedarf, zeigt wie in der Vergangenheit ver­fah­ren wor­den ist, sofern nicht Ärzte die Beschneidung vor­ge­nom­men haben. Ob aller­dings die­ses Erfordernis in der Praxis über die bloße Ankündigung hin­aus von Bedeutung sein wird, ist frag­lich, denn nach den bis­lang gel­ten­den Vorschriften des Arztrechts wird es für eine Aufklärung aus­rei­chen, wenn den Eltern ein die Risiken dar­stel­len­des Schriftstück vor­ge­legt wird, wel­ches sie ledig­lich zu unter­schrei­ben haben. Eine Aufklärung der Eltern mit münd­li­cher Erläuterung der ein­zel­nen Risikofaktoren, die bei der Vorhautamputation eine Rolle spie­len kön­nen, ist nicht vor­ge­se­hen.

Kindeswohlgefährdung nur in Ausnahmefällen

Entspricht die Entscheidung der Eltern nach den Vorstellungen der Bundesregierung somit ohne wei­te­res dem Kindeswohl, und zwar ohne dass es auf die von den Eltern mit der Beschneidung ver­folg­ten Motive, seien sie reli­giö­ser, tra­di­tio­nel­ler, kul­tu­rel­ler, pro­phy­lak­ti­scher oder subjektiv-ästhetischer Art, ankommt, so sieht der Gesetzesentwurf doch eine Ausnahmeregelung vor, und zwar für den Fall, dass „durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefähr­det wird“. Lediglich ganz beson­dere, erheb­lich über das Normalmaß hin­aus­ge­hende Gefahren für Leib oder Leben des Knaben (etwa wenn er „Bluter“ ist, „Gelbsucht“ hat oder zu früh zur Welt gekom­men ist) wer­den erfasst. Es muss sich um nach­hal­tige und schwer­wie­gende Gefährdungen han­deln, die Ausnahmecharakter haben, da die übli­cher­weise mit der Beschneidung ein­her­ge­hen­den Risiken vom Knaben (auf­grund der elter­li­chen Entscheidung) hin­zu­neh­men sind.

Erfasst wer­den von der Ausnahmeregelung wohl auch Beschneidungsentscheidungen von Eltern, mit denen das Ziel ver­folgt wird, ihrem Sohn das Masturbieren zu erschwe­ren oder ihn wegen eines von Eltern ange­nom­me­nen Fehlverhaltens mit der Entfernung sei­ner Vorhaut zu bestra­fen, auch Beschneidungen aus subjektiv-ästhetischen Gründen könn­ten von die­ser Regelung erfasst wer­den. Problem dabei ist jedoch, dass dies ohne wesent­li­che prak­ti­sche Bedeutung sein wird. Denn diese Motivationen der Eltern wer­den nur in sel­te­nen Konstellationen bekannt wer­den, da Eltern nicht ver­pflich­tet sein wer­den, die Motive für ihre Beschneidungsentscheidung offen zu legen. Darauf haben übri­gens die Religionsfunktionäre ganz beson­de­ren Wert gelegt, da sie (selbst) bei einer Verpflichtung zur Offenlegung der Beschneidungsgründe die Religions-freiheit der Eltern als gefähr­det bezeich­net haben.

Schon diese Beispiele zei­gen, dass künf­tig die Knaben wei­test­ge­hend schutz­los den Beschneidungsentscheidungen der Eltern aus­ge­lie­fert sein wer­den.

Religionsvertreter ermög­li­chen Geschäftemacherei mit Vorhäuten

Nebenfolgen der vor­ge­se­he­nen Regelung sind zu beden­ken: gewis­sen­lo­sen Eltern wird es in Zukunft – dank der mas­si­ven Kampagne mus­li­mi­scher und jüdi­scher Religionsvertreter und der eil­fer­ti­gen Botmäßigkeit der Bundesregierung sowie der Parlamentarier – mög­lich sein, mit der Vorhaut ihres Sohnes ein Geschäft zu machen: ampu­tierte Knabenvorhäute sind stark begehr­tes Rohmaterial für die Herstellung von Kunsthautprodukten, die für die Behandlung schwer­hei­len­der chro­ni­scher Wunden (auf­grund Blutgefäßerkrankungen, Druckeinwirkungen oder Diabetes) von Bedeutung sind. Eine Verwendung sol­cher Produkte ent­las­tet die Krankenkassen finan­zi­ell und hilft, man­chen Diabetikerfuß vor der Amputation zu bewah­ren. Zwar wäre die Amputation einer Knabenvorhaut zu die­sem Zweck ein Verstoß gegen das Kindeswohl, doch käme es nur zu Konsequenzen recht­li­cher Art, wenn das elter­li­che Motiv bekannt würde.

Sonderregelung für jüdi­sche Beschneidungsriten

Der vor­ge­se­hene § 1631d Abs. 2 BGB stellt sicher, dass Beschneidungen nach jüdi­schem Ritual (ledig­lich durch einen Mohel in der Synagoge oder der elter­li­chen Wohnung vor­ge­nom­men) inner­halb der ers­ten sechs Monate nach der Geburt zuläs­sig sind. Zwar fal­len for­mell sämt­li­che Beschneidungen im ers­ten Lebenshalbjahr unter diese Regelung, doch wer­den Knaben in mus­li­mi­schen Familien übli­cher­weise erst in spä­te­rem Lebensalter beschnit­ten.

Zwar wird im Gesetzentwurf ver­langt, dass die Mohel für die Beschneidung beson­ders aus­ge­bil­det und „ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung ver­gleich­bar befä­higt“ sein müs­sen, doch lässt die vor­ge­se­hene gesetz­li­che Regelung der Religionsgemeinschaft einen wei­ten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beschneidungen. Eine Schmerzfreiheit des Eingriffs bei den gerade erst acht Tage alten Babys ist über­haupt nicht gesi­chert, da ein Nichtmediziner aus recht­li­chen Gründen keine (für diese Altersgruppe ohne­hin als pro­ble­ma­tisch ange­se­hene) Vollnarkose vor­neh­men darf und eine zur wirk­sa­men Schmerzbekämpfung anstelle einer Vollnarkose durch­zu­füh­rende voll­stän­dige Nervenblockade im Bereich des Penis unbe­dingt einen spe­zi­ell aus­ge­bil­de­ten Anästhesisten erfor­dert. Darüber hin­aus fehlt es an einer Klärung, an wel­chem Ort und unter wel­chen hygie­ni­schen Bedingungen beschnit­ten wer­den darf. Den (jüdi­schen) Knaben unter sechs Monaten, die in beson­de­rem Maße schutz­be­dürf­tig sind, wer­den erheb­lich grö­ßere Risiken auf­ge­bür­det als den älte­ren (mus­li­mi­schen) Knaben und es steht zu befürch­ten, dass wei­ter­hin keine wirk­same Schmerzbekämpfung vor­ge­nom­men, den Säuglingen somit bei vol­lem Bewusstsein ohne wirk­same Betäubung die Vorhaut ent­fernt wird.

Es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass es – auf­grund des zu erwar­ten­den Gesetzes – wohl bei dem bar­ba­ri­schen Vorgehen gegen Säuglinge blei­ben wird, wie es Prof. Dr. Feurle anhand sei­ner Beobachtungen in einem Krankenhaus in New Jersey beschrie­ben hat: „Nach ört­li­cher Desinfektion musste zunächst die Vorhaut mit der gezähn­ten Pinzette gefasst und von der Glans gelöst wer­den. Schon dabei schrien die Kinder erbärm­lich. Als die Vorhaut dann mit der gebo­ge­nen Schere in meh­re­ren Etappen rings abge­schnit­ten wurde, schrien die Kinder der­ma­ßen, dass ihnen manch­mal der Atem stockte und sie blau im Gesicht wur­den. Mit aller Kraft ver­such­ten sie, sich von ihren Fesseln zu lösen.“

Ausgeschlossen dürf­ten aller­dings Beschneidungspraktiken sein, bei denen der Mohel mit dem Fingernagel das innere Vorhautblatt ein­ritzt oder bei denen er mit sei­nem Mund das Blut vom Penis des soeben beschnit­te­nen Säuglings absaugt; der­ar­tige Praktiken ent­spre­chen nicht den Vorgaben des Gesetzesentwurfs zur medi­zi­nisch fach­ge­rech­ten Durchführung der Beschneidung.

Wille der Betroffenen bleibt unbe­acht­lich

Keinen Niederschlag hat in dem Gesetzesentwurf die Forderung des Deutschen Ethikrats gefun­den, eine die Beschneidung ableh­nende Äuße­rung des betrof­fe­nen Knaben zu berück­sich­ti­gen. Weder ist ein sol­ches Vetorecht im Gesetzesentwurf erwähnt, noch ergibt sich aus der Konstruktion der Vorschrift, dass ein Vetorecht zu berück­sich­ti­gen sein wird. Zwar ver­weist die Begründung auf den im Rahmen der Kindes-wohlgefährdung zu berück­sich­ti­gen­den Willen des männ­li­chen Kindes, doch man­gels einer ent­spre­chen­den Absicherung des Vetorechts wird eine Ablehnung der Vorhautamputation durch den davon betrof­fe­nen Knaben keine prak­ti­sche Relevanz erlan­gen, nur in ein­zel­nen abso­lu­ten Ausnahmefällen eine Rolle spie­len.

Bisherige Beschneidungspraxis kann fort­ge­setzt wer­den

Der vor­ge­legte Entwurf berück­sich­tigt das vom Bundestag der Bundesregierung vor­ge­ge­bene Ziel einer umstands­lo­sen Weiterermöglichung der bis­he­ri­gen Bescheidungspraktiken in Deutschland, regelt aus­drück­lich, dass die von den Eltern getrof­fene Beschneidungsentscheidung regel­mä­ßig dem Kindeswohl ent­spricht und macht damit diese Entscheidung unan­greif­bar, schließt den Knaben von jeder wirk­sa­men Einfluss-nahme auf die Amputation sei­ner eige­nen Vorhaut aus und nimmt ihm auch für das Erwachsenenalter jeg­li­che Möglichkeit zur Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eine zuläs­sige Beschneidung kann aus recht­li­chen Gründen keine Schadensersatzpflicht begrün­den.

Die wie­der­holt von medi­zi­ni­schen und psy­cho­lo­gi­schen Fachleuten beschrie­be­nen tat­säch­li­chen und mög­li­chen Folgen von Vorhautentfernungen blei­ben voll­stän­dig unbe­rück­sich­tigt; die Begründung zum Gesetzentwurf ver­weist lapi­dar immer wie­der dar­auf, dass es welt­weit unter­schied­li­che Auffassungen zu mög­li­chen Folgen gebe, so dass selbst ein­hel­lige Bewertungen von Medizinern und Ärz­te­ver­bän­den in Deutschland unbe­acht­lich seien.

Bundeskabinett negiert Menschenrechte der Knaben

Die im Grundgesetz garan­tier­ten Menschenrechte (auch) des Kindes auf kör­per­li­che Unversehrtheit, auf Selbstbestimmung sowie auf Religionsfreiheit spie­len bei den Erwägungen der Bundesregierung über­haupt keine Rolle. Menschenrechte des Kindes sind nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf dem als vor­ran­gig ange­se­he­nen Elternrecht voll­stän­dig unter­ge­ord­net. Die Begründung des Gesetzentwurfs erör­tert zwar aus­führ­lich die Bedeutung des Elternrechts im Verhältnis zu staat­li­chen Eingriffsbefugnissen in die Erziehung von Kindern, die Menschenrechte der Kinder wer­den ledig­lich in eini­gen Zeilen auf­ge­lis­tet, nicht ein­mal erör­tert und haben nach der Vorstellung der Bundesregierung offen­bar nur die Bedeutung, den über­ge­ord­ne­ten Elternrechten allen­falls (weite) Grenzen zu zie­hen. Allerdings: es gibt eben auch keine Argumente, jeden­falls keine ver­fas­sungs­kon­for­men, für die Position der Bun-desregierung, auf Biegen und Brechen die alten Rituale wei­ter zu ermög­li­chen.

Das Kind als eigen­stän­di­ger Träger von Menschenrechte, als Inhaber von Menschenwürde, erscheint weder im Gesetzesentwurf noch in des­sen Begründung. Der Wille der poli­ti­schen Klasse, den Forderungen der Religionsvertreter nach Erlaubnis ihrer archai­schen Rituale schnellst­mög­lich und voll­stän­dig nach­zu­kom­men, lässt Kinder und ihren Schutz völ­lig aus dem Blickfeld gera­ten. Kinder haben in Deutschland offen­bar doch keine starke Lobby, wie manch einer dies noch vor Jahresfrist an-genommen hatte. Unbeachtlich ist für die Politiker hin­sicht­lich Beschneidungen die in ver­gan­ge­nen Debatten von allen im Bundestag ver­tre­te­nen Fraktionen beschwo­rene Stärkung des Schutzes von Kindern, unbe­acht­lich ist plötz­lich auch, dass sich in den letz­ten Jahrzehnten immer umfas­sen­der (auch im Zusammenhang mit gesetz­li­chen Regelungen) die Interpretation der Elternrechte als ledig­lich treu­hän­de­ri­sche Wahrnehmung der Rechte der Kinder durch­ge­setzt hatte. Das spielt beim Eifer zur Wahrung von reli­giö­sen Ritualen keine Rolle mehr.

Die vor­ge­se­hene gesetz­li­che Regelung stellt einen Rückfall in ver­gan­gene Zeiten dar, in denen den Kindern keine oder nur mini­male eige­nen Rechte zuge­stan­den wor­den sind wäh­rend die Erwachsenen die Kinder in jeder Hinsicht, auch mit­tels Gewalt und mit­tels ent­wür­di­gen­der Maßnahmen prä­gen – „erzie­hen“ – durf­ten. Zeiten, in denen dies alles weit­ge­hend mög­lich war, wur­den mit dem „Gesetz zur Äch­tung von Gewalt in der Erziehung“ im Jahr 2000 als ver­gan­gen ange­se­hen. Dass diese posi­tive Entwicklung in Deutschland von Seiten zweier reli­giö­ser Gruppen in einer der­ar­ti­gen Massivität ange­grif­fen wer­den wür­den, wie dies im Jahr 2012 mit­zu­er­le­ben ist, hat wohl nie­mand vor­her­ge­se­hen. Vorhergesehen konnte man auch nicht, dass Religionsvertreter die Menschenrechte der hilf­lo­ses­ten Mitglieder einer Gesellschaft igno­rie­ren und den Rechtsstaat her­aus­for­dern, indem sie ver­kün­den, wenn nötig, offen Gesetzesbruch zu bege­hen.

Haben Kinder keine Menschenwürde?

Abgehandelt wird die Beschneidungsproblematik, wie die Begründung des Gesetzesentwurfs zeigt, als Auseinandersetzung von Elternrechten und staat­li­chen Befugnissen. Von den Grundrechten der Knaben wird keine Notiz genom­men. Von ihrer Menschenwürde ebenso wenig, ja sie wird gewis­ser­ma­ßen für unbe­acht­lich erklärt, obwohl nach Artikel 1 des Grundgesetzes die Würde des Menschen unan­tast­bar ist und ihre Achtung und ihr Schutz vor­nehmste Aufgabe aller staat­li­cher Gewalt.

Claudia Wiesemann, Professorin für Medizinethik und Mitglied des Deutschen Ethikrates hat jüngst in einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung ein­dring­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Würde des betrof­fe­nen Kindes im Mittelpunkt aller Erörterungen ste­hen und dass (auch beim Beschneidungsgesetz) der Wille des betrof­fe­nen Knabens berück­sich­tigt wer­den müsse. Sie for­dert eine „Ethik des Kindes“, „die auf­zeigt, wie das Kind als mora­li­sches Wesen berück­sich­tigt wer­den kann. Denn bis­her hat die Ethik ihre Konzepte für Erwachsene ent­wi­ckelt und Kinder gal­ten allen­falls als Sonderfall“.

Gemessen daran, wie Claudia Wiesemann schreibt, Kinder als das zu berück­sich­ti­gen, „was sie sind: ver­letz­bare, um Integrität rin­gende, nach ver­trau­ens­vol­len Beziehungen stre­bende Wesen mit eige­ner Würde“, ver­mag man das Vorgehen der Politiker in puncto Beschneidungen nur so zu wer­ten, dass sie Kinder nicht als „voll­stän­dige Menschen“ mit eige­ner Würde begrei­fen. Die in den letz­ten Jahrzehnten gesell­schaft­lich gestie­gene Bereitschaft, „Kinder als mora­lisch Gleiche unter Gleichen anzu­er­ken­nen“ stößt gegen­wär­tig an Grenzen – da, wo das Ritual wich­ti­ger ist als der leben­dige Mensch.

Verfassungswidrigkeit der vor­ge­se­he­nen Gesetzesregelung

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung stellt sich bereits bei ers­ter Betrachtung als gegen die Menschenrechte der betrof­fe­nen Knaben ver­sto­ßend dar. Deren im Grundgesetz garan­tier­ten Menschenrechte, ins­be­son­dere auf kör­per­li­che Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung wer­den nicht berück­sich­tigt, sie wer­den nicht ein­mal gegen die Eltern-rechte abge­wo­gen. Die Verfassungswidrigkeit einer sol­chen Gesetzesregelung ist offen­kun­dig ebenso wie der Verstoß gegen die inner­deut­sches staat­li­ches Recht gewor­de­nen Regelungen der Kinderrechtskon-vention der UN.

Das aller­dings ficht die Bundesregierung nicht (mehr) an; sie hat ihren Gesetzesentwurf vor­ge­legt und damit ist die Angelegenheit für sie erle­digt. Jetzt ist der Bundestag am Zug. Ob es dabei bleibt, wie der vor­ma­lige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer, zur Juli-Debatte im Deutschen Bundestag mit Blick auf die Abgeordneten aus­ge­führt hat: „Sie wol­len nicht wis­sen, was sie regeln wol­len.“ oder ob sie sich mit der Sache (und damit mit den Menschenrechten der Kinder) selbst befas­sen wol­len, bleibt abzu­war­ten. Gute Aussichten gibt es aber nicht.

[Erstveröffentlichung: hpd]

Über Nic Frank

Hauptautor des Blogs, alles andere steht auf einer Extraseite.

Ein Kommentar

  1. Endlich Rücksicht auf den Ursprung der reli­giö­sen Gefühle gefor­dert. Eva und die Erbsünde. Ergo, Aufklärung vom Baum der Erkenntnis ist Sünde:
    http://blasphemieblog2.wordpress.com/2012/10/12/apple-logo-verletzt-religiose-gefuhle-russischer-christen/#comments
    An apple a day, keeps the priest away.

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