Sonntag , 19 Mai 2013
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Stellungnahme des IBKA

zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine gesetz­li­che Regelung zur Beschneidung männ­li­cher Kinder

4. Oktober 2012

1 Ausgangslage
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Entgegen der bis­lang herr­schen­den Meinung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 7. Mai 2012 (Aktenzeichen: 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128) erst­ma­lig die Auffassung ver­tre­ten, Eltern könn­ten nicht wirk­sam in eine medi­zi­nisch nicht indi­zierte Beschneidung ihres ein­wil­li­gungs­un­fä­hi­gen Kindes ein­wil­li­gen.

Aufgrund hef­ti­ger Proteste ver­schie­de­ner Religionsgemeinschaften, wel­che in dem Urteil eine Verletzung der Religionsfreiheit sahen, sowie von (halt­lo­sen) Antisemitismusvorwürfen hat dar­auf­hin der Bundestag „zur Beseitigung der dadurch ent­stan­de­nen Rechtsunsicherheit“ die Bundesregierung mit Beschluss vom 19. Juli 2012 auf­ge­for­dert, „unter Berücksichtigung der grund­ge­setz­lich geschütz­ten Rechtsgüter des Kindeswohls, der kör­per­li­chen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vor­zu­le­gen, der sicher­stellt, dass eine medi­zi­nisch fach­ge­rechte Beschneidung von Jungen ohne unnö­tige Schmerzen grund­sätz­lich zuläs­sig ist.“

Dieser Aufforderung fol­gend hat das Bundesministerium der Justiz am 25. September 2012 ein Eckpunktepapier vor­ge­stellt und aus­ge­wähl­ten betrof­fe­nen Verbänden Gelegenheit gebo­ten, bin­nen fünf Tagen hierzu Stellung zu neh­men.

2 Juristischer Hintergrund

Unstreitig ist, dass die Beschneidung, auch die nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst durch­ge­führte, den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne des §223 StGB erfüllt. Vereinzelt bereits an die­ser Feststellung geübte Kritik ver­kennt die Rechtslage, nach der auch jeg­li­che medi­zi­ni­sche Heilbehandlung die­sen Tatbestand erfüllt, soweit er ohne die Einwilligung des Behandelten erfolgt. Dass hier die reli­giös begrün­dete Beschneidung nicht bes­ser gestellt sein kann als z.B. eine lebens­ret­tende Blinddarmoperation, liegt auf der Hand,

dass die Beschneidung, die mit Einwilligung des Betroffenen vor­ge­nom­men wird, durch diese Einwilligung legi­ti­miert und somit nicht straf­bar ist, dass für ein nicht ein­wil­li­gungs­fä­hi­ges Kind die Eltern diese Einwilligung ertei­len kön­nen, soweit der Eingriff dem Kindeswohl dient, z.B. wenn er medi­zi­nisch indi­ziert ist.
Streitig ist somit ledig­lich, ob und inwie­weit die Eltern eine Einwilligung in eine Beschneidung auch dann ertei­len kön­nen, wenn diese nicht medi­zi­nisch indi­ziert ist.

Und ledig­lich in der Bewertung die­ser Frage weicht das Urteil von der bis­he­ri­gen stän­di­gen Rechtsprechung ab. Diesem Umstand tra­gen auch die Eckpunkte des BMJ Rechnung, indem den Eltern ledig­lich eben die­ses Recht zuge­si­chert wer­den soll.

Mit die­ser Abkehr von der bis­he­ri­gen Rechtsprechung trägt das Urteil einem Wandel in der Anschauung der Rechtsstellung des Kindes sowie damit ver­bun­den des Grundes und des Umfangs des Elternrechts Rechnung, der in den letz­ten Jahrzehnten statt­ge­fun­den hat.

Die bis­he­rige Rechtsprechung beruht auf einer bis in die jün­gere Vergangenheit herr­schen­den, exten­si­ven Auslegung des Elternrechts, wel­ches den Eltern eine sehr weit­ge­hende Entscheidungsfreiheit in allen Angelegenheiten des Kindes ein­räumte, wel­che ihre Grenzen erst in der nach­hal­ti­gen Gefährdung des Kindeswohls fand, und zum Beispiel auch das Recht auf kör­per­li­che Züchtigung umfasste, wel­ches erst in der schwe­ren Kindesmisshandlung eine Grenze fand. Nach die­ser Interpretation des Elternrechts stand den Eltern unzwei­fel­haft auch das Recht zu, im Namen des Kindes in eine Beschneidung ein­zu­wil­li­gen.

Diese Interpretation des Elternrechts, und mit ihr die dar­auf beru­hende bis­he­rige Rechtsprechung, ist jedoch inzwi­schen obso­let und durch eine Interpretation ersetzt, nach der die Eltern die Belange des Kindes, als eigen­stän­di­gem Träger von Rechten, ledig­lich treu­hän­de­risch ver­wal­ten, und in allen Entscheidungen stets die Interessen des Kindes zu wah­ren haben. Dieses neue Verständnis des Elternrechts hat sei­nen Niederschlag in zahl­rei­chen Rechtsänderungen auf allen Ebenen gefun­den, so im Familienrecht des BGB, ins­be­son­dere in dem in §1631 Abs. 2 for­mu­lier­ten Recht auf eine gewalt­freie Erziehung, und auch, wie etwa mit der (für die Bundesrepublik Deutschland bin­den­den) UN-Kinderrechtskonvention, ins Völkerrecht Eingang gefun­den.

Erst vor die­sem ver­än­der­ten Hintergrund war das Kölner Urteil mög­lich, aber auch rich­tig. Insofern ist die Rechtsunsicherheit nicht erst durch das Urteil ent­stan­den, son­dern durch den Wandel in der Interpretation des Elternrechts, der zwin­gend zu die­sem Urteil füh­ren musste. Durch das Urteil wurde die Rechtsunsicherheit ledig­lich mani­fest, aber auch dies nicht erst­ma­lig, da spä­tes­tens mit der Veröffentlichung des Artikels „Die straf­recht­li­che Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge.“ von Holm Putzke im Jahr 2008 die Problematik offen lag.

Dass diese dem Urteil zugrun­de­lie­gende Interpretation des Elternrechts all­ge­mein aner­kannt ist, und offen­sicht­lich auch vom Bundestag und der Bundesregierung geteilt wird, ergibt sich dabei ins­be­son­dere auch dar­aus, dass einer­seits eine Gesetzesänderung zur Legalisierung für erfor­der­lich gehal­ten wird, wäh­rend ande­rer­seits ein spe­zi­fi­sches Verbot der Beschneidung weib­li­cher Kinder nicht für erfor­der­lich gehal­ten wird, da sich die­ses bereits ein­deu­tig aus der beste­hen­den Rechtslage ergibt.

In die­sem Kontext erweist sich die Resolution des Bundestags ebenso wie der Gesetzesentwurf des BMJ als Versuch, zuguns­ten der beschnei­den­den Religionsgemeinschaften diese auch völ­ker­recht­lich gebo­tene Entwicklung in Bezug auf die Beschneidung außer Kraft zu set­zen und zum Status Quo Ante des nahezu schran­ken­lo­sen Elternrechts zurück­zu­keh­ren mit einer Regelung, die im Gesamtkontext des beste­hen­den Familienrechts einen Fremdkörper dar­stellt. Ein sol­cher Rückschritt kann jedoch sowohl vor dem Grundgesetz als auch vor dem Völkerrecht nur dann beste­hen, wenn es hier­für einen zwin­gen­den Grund gibt. Dies ist nicht der Fall.

3 Zur Relevanz der Religionsfreiheit

Hauptkritikpunkt der Urteilskritik ist eine behaup­tete Verletzung der Religionsfreiheit. Es wird eine Abwägung zwi­schen der Religionsfreiheit und dem Recht auf Körperliche Unversehrtheit gefor­dert. Allerdings wird hier für gewöhn­lich auf die Religionsfreiheit der Eltern bzw. der Religionsgemeinschaften abge­zielt. Diese ist jedoch nicht betrof­fen, und für eine Beschneidung irre­le­vant, denn selbst­ver­ständ­lich muss die Religionsfreiheit hin­ter der kör­per­li­chen Unversehrtheit Dritter zurück­tre­ten. Die Religionsfreiheit erlaubt keine phy­si­schen Eingriffe in den Körper eines ande­ren.

Wenn hier Religionsgemeinschaften sich auf ein ver­meint­li­ches Selbstbestimmungsrecht beru­fen, so ist fest­zu­stel­len, dass es ein sol­ches „Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“ nicht gibt, son­dern ledig­lich ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der für alle gel­ten­den Gesetze. Ein Anspruch der Religionsgemeinschaften, von der Geltung straf­recht­li­cher Vorschriften ent­bun­den zu wer­den, besteht nicht, und kann auch nicht aus in der Vergangenheit selbst erlit­te­nen Verbrechen begrün­det wer­den.

Dies ist auch kei­nes­wegs neu, denn auch nach der alten, weit­ge­hen­den Interpretation des Elternrechts könn­ten die Eltern sich hier nicht auf ihre eigene Religionsfreiheit beru­fen, son­dern allein auf die (von ihnen im Rahmen des Elternrechts stell­ver­tre­tend aus­ge­übte) Religionsfreiheit des Kindes.

Allerdings erweist sich die Bundestagsresolution und das Eckpunktepapier als Versuch, mit äußers­ter Hast sich den Forderungen der Religionsgemeinschaften zu unter­wer­fen, diese von der Beachtung der Gesetze, der Grundrechte und des Völkerrechts frei­zu­stel­len.

4 Zum Umfang des Elternrechts

Zweifellos steht auch nach der neuen Interpretation des Elternrechts den Eltern wei­ter­hin ein wei­ter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu, in den der Staat grund­sätz­lich nur dann ein­grei­fen kann, wenn dies zum Schutz von Interessen des Kindes erfor­der­lich ist. Dies ist jedoch bei Handlungen, wel­che einen Straftatbestand zum Nachteil des Kindes erfül­len, ganz zwei­fel­los der Fall. Ein Ermessensspielraum kann hier den Eltern nur inso­weit zuste­hen, als wider­strei­tende Interessen des Kindes abzu­wä­gen sind. Gleichwohl kann (und, ange­sichts der Bedeutung des straf­recht­lich geschütz­ten Rechtsgutes, muss) der Staat die­sen Ermessensspielraum durch die Vorgabe von Mindestanforderungen an hier­bei gel­tend gemachte Interessen ein­schrän­ken sowie ggf. auf­grund gene­rel­ler Güterabwägungen auch ver­bind­li­che Vorgaben machen. Hier muss der Staat ggf. fest­le­gen, wel­che Kindesinteressen neben der medi­zi­ni­schen Indikation als Rechtfertigung für eine Beschneidung in Frage kom­men.

Geltend gemacht wer­den hier fol­gende Interessen:

4.1 Die Religion des Kindes

Hier wird gel­tend gemacht, dass die Beschneidung im Rahmen der Religionsausübung des Kindes gebo­ten sei. Dabei wird aber ver­kannt, dass die Religionsfreiheit des Kindes die­sem das Recht ein­räumt, über seine Religion letzt­lich selbst zu ent­schei­den. Dieses Recht des Kindes muss auch die reli­giöse Kindererziehung wah­ren, diese darf das Kind nicht auf eine Weise für eine Religion ver­ein­nah­men, die über den Eintritt der Religionsmündigkeit fort­wirkt. Dem reli­gi­ons­mün­dig gewor­de­nen Kind muss die Freiheit gewahrt blei­ben, sich der von den Eltern vor­ge­ge­be­nen Religion nicht anzu­schlie­ßen. Dieses schließt das Recht ein, nicht als Angehöriger die­ser Religion per­ma­nent gezeich­net zu sein.

Dem steht weder ent­ge­gen, dass die Beschneidung auch aus ande­ren Gründen durch­ge­führt wird und daher die Markierung als Religionsangehöriger nicht ein­deu­tig ist, noch, dass die Markierung einem Verlassen der Religion nicht ent­ge­gen­steht. Keiner die­ser Einwände nimmt der allein aus reli­giö­sen Gründen vor­ge­nom­me­nen Beschneidung den reli­giös mar­kie­ren­den Charakter.

Demgegenüber kann das Kind, das sich der Religion schließ­lich anschließt, den Eingriff pro­blem­los zu einem spä­te­ren Zeitpunkt selbst vor­neh­men las­sen. Hier kann auch keine Dringlichkeit gel­tend gemacht wer­den, da in dem Aufschub keine Gefahr liegt. Hiergegen gel­tend gemachte reli­giöse Argumente kön­nen eine Einschränkung des straf­recht­li­chen Schutzes vor Körperverletzungen nicht begrün­den.

Dies gilt umso mehr, wenn die eige­nen reli­giö­sen Normen die von den Religionsgemeinschaften gel­tend gemachte Notwendigkeit, im Kindesalter zu beschnei­den, gar nicht begrün­den, die Religionsgemeinschaften also Forderungen erhe­ben, die über­haupt nicht begrün­det sind. Dies ist der Fall, wobei zwi­schen Islam und Judentum zu unter­schei­den ist: Während der Islam keine ver­bind­li­che Regelung kennt, wann die Beschneidung vor­zu­neh­men ist, die reli­giö­sen Vorschriften also hin­rei­chend fle­xi­bel sind, die Einwilligungsfähigkeit abzu­war­ten, ist im Judentum der Zeitpunkt der Beschneidung zwar vor­ge­schrie­ben, jedoch sind Ausnahmen aus wich­ti­gem Grund zuge­las­sen, und ein staat­li­ches Verbot stellt einen sol­chen Grund dar, ins­be­son­dere im Hinblick auf das tal­mu­di­sche Gebot, das staat­li­che Gesetz zu ach­ten. Darüber hin­aus ist in bei­den Religionen die Beschneidung zwar Gebot, jedoch keine Zugehörigkeitsvoraussetzung.

Namentlich das Judentum defi­niert die Zugehörigkeit über die Abstammung, ganz unab­hän­gig von der Beschneidung, die selbst inner­halb des Judentums umstrit­ten ist. Das reli­giöse Leben bei­der Religionen hängt nicht von der Beschneidung ab, was sich z.B. darin äußert, das ein gro­ßer Teil der (aus der frü­he­ren Sowjetunion zuge­wan­der­ten) jüdi­schen Männer (auf­grund des in der Sowjetunion gül­ti­gen Beschneidungsverbots) unbe­schnit­ten sind, ohne dass dies dem jüdi­schen Leben Abbruch tut, oder von die­sen Männern eine Beschneidung ver­langt wird.

Die Religionsfreiheit spricht dem­nach nicht für, son­dern gegen das Recht der Eltern, in eine Beschneidung ein­zu­wil­li­gen.

Dies hat bereits das Landgericht Köln zutref­fend fest­ge­stellt, und auch das BMJ scheut offen­sicht­lich davor zurück, hier eine Ausnahme zuguns­ten der Religion zu schaf­fen, da es die Beschneidungserlaubnis nicht an reli­giöse Gründe bin­den will.

4.2 Das Kindeswohl

Geltend gemacht wurde sei­tens der Religionsgemeinschaften, dass die Beschneidung dem Kindeswohl diene, da unbe­schnit­tene Kinder in ihrer jewei­li­gen Gemeinschaft aus­ge­grenzt seien.

Dieses Argument geht jedoch völ­lig ins Leere, da es ja eben diese Gemeinschaften selbst sind, die das unbe­schnit­tene Kind aus­gren­zen. Im Grunde for­dern hier die Religionsgemeinschaften eine Beschneidungserlaubnis mit der Begründung, dass andern­falls die unbe­schnit­te­nen Kinder von ihnen gemobbt wür­den. Dies kann jedoch kein Grund sein, die­sen Gemeinschaften das Beschneiden zu erlau­ben, son­dern muss ganz im Gegenteil Anlass sein, von die­sen Gemeinschaften die Achtung vor der Würde ande­rer, hier der Unbeschnittenen, ein­zu­for­dern.

Insbesondere müs­sen hier auch die Interessen jener Eltern berück­sich­tigt wer­den, die sich von einem der­ar­ti­gen into­le­ran­ten Umfeld genö­tigt sehen, ihre Kinder beschnei­den zu las­sen, obwohl sie dies gar nicht wol­len, sowie der Kinder jener Eltern, die ent­ge­gen dem Gruppenzwang auf eine Beschneidung ver­zich­ten. Diesen Gruppen fällt der Staat durch eine sol­che Beschneidungserlaubnis in den Rücken, nimmt er ihnen doch die Argumentation, dass das Ritual in einer moder­nen Gesellschaft kei­nen Platz habe, und spe­zi­ell im Falle jüdi­scher Eltern einen auch inner­halb der Religion gül­ti­gen Grund, von der Beschneidung abzu­se­hen.

4.3 Hygienische und pro­phy­lak­ti­sche Gründe

Geltend gemacht wird, dass die Beschneidung Krankheiten vor­beuge. Hierzu haben ver­schie­dene Organisationen, nicht zuletzt der Verband der Kinder- und Jugendärzte, Stellung genom­men.

Während unbe­strit­ten ist, dass bestimmte Krankheitsrisiken bei beschnit­te­nen Männern gerin­ger sind, kann dies eine Beschneidung im Kindesalter nicht legi­ti­mie­ren. Dies schon allein des­we­gen nicht, weil alle diese Risiken erst im Erwachsenenalter eine Rolle spie­len, und somit die Einwilligungsfähigkeit abge­war­tet wer­den kann. Dementsprechend emp­fiehlt, mit Ausnahme einer umstrit­te­nen, mög­li­cher­weise inter­es­se­ge­lei­te­ten Studie der ame­ri­ka­ni­schen Kinderärztevereinigung, wel­che ein öko­no­mi­sches Interesse am Erhalt der Beschneidungspraxis in Amerika hat, keine ein­zige Studie die Beschneidung von Kindern.

Aber auch in Bezug auf Erwachsene han­delt es sich stets um mini­male Vorteile, wäh­rend die betref­fen­den Studien die Risiken der Beschneidung regel­mä­ßig ver­nach­läs­si­gen, und selbst die gel­tend gemach­ten Vorteile sind teil­weise zu rela­ti­vie­ren, etwa wenn gel­tend gemacht wird, dass das Risiko einer HIV-Infektion bei unge­schütz­tem Geschlechtsverkehr bei beschnit­te­nen Männern gerin­ger sei, aber außer Acht gelas­sen, dass beschnit­tene Männer im Schnitt sel­te­ner Kondome benut­zen als unbe­schnit­tene (sei es wegen der ver­min­der­ten Empfindungsfähigkeit, oder auch weil sie sich durch die Beschneidung geschützt wäh­nen), was unter dem Strich zu einem gar erhöh­ten Ansteckungsrisiko Beschnittener füh­ren kann.

Gar nicht über­zeu­gen kön­nen auch hygie­ni­sche Argumente, da diese nur bei einer unzu­rei­chen­den Hygiene zutref­fen. Jedoch kann weder die Erwartung, dass der Sohn als Erwachsener keine ange­mes­sene Hygiene betrei­ben werde, eine pro­phy­lak­ti­sche Beschneidung recht­fer­ti­gen, noch kann die leich­tere Hygiene im Kindesalter legi­ti­mie­ren, dass die Eltern ihr Kind zur Arbeitserleichterung bei der Kinderpflege beschnei­den las­sen, oder weil sie für ange­mes­sene Hygienemaßnahmen zu prüde sind, wie dies in Amerika viel­fach der Fall sein dürfte.
Ebenfalls uner­heb­lich sind Argumente, die auf Länder der Dritten Welt zuge­schnit­ten sind und die dort zuwei­len schwie­ri­gen hygie­ni­schen Verhältnisse the­ma­ti­sie­ren. Dass in bestimm­ten Regionen Afrikas eine ange­mes­sene Hygiene unter Umständen erschwert sein könnte, kann nicht die Beschneidung eines in Deutschland leben­den Kindes recht­fer­ti­gen, des­sen hygie­ni­sche Versorgung nach den in Deutschland übli­chen Standards pro­blem­los mög­lich ist.

Eine den Schutz der kör­per­li­chen Unversehrtheit auf­wie­gende Notwendigkeit, eine vom Erwachsenen mög­li­cher­weise gewollte Beschneidung bereits im Kindesalter vor­zu­neh­men, ergibt sich aus all dem nicht.

4.4 Die sexu­elle Selbstbestimmung

Zahlreiche, ein­an­der oft wider­spre­chende, Argumente für sowie gegen die Beschneidung bezie­hen sich auf die sexu­elle Empfindungsfähigkeit, und die Auswirkung der Beschneidung auf das Sexualleben. Dabei wird sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung des Sexuallebens behaup­tet, jedoch besteht Einigkeit in einem, hier allein rele­van­ten Punkt: Das Sexualleben wird durch die Beschneidung ver­än­dert, sie fin­det bei Erwachsenen häu­fig zu genau die­sem Zweck statt, stellt also ein Mittel der Gestaltung des Sexuallebens dar.

Die ohne die aus­drück­li­che, per­sön­li­che Einwilligung des Betroffenen vor­ge­nom­mene Beschneidung erfüllt somit nicht nur den Tatbestand der Körperverletzung, sie stellt dar­über hin­aus einen irre­ver­si­blen Eingriff in die sexu­elle Selbstbestimmung dar, und somit in den inners­ten Kern des Persönlichkeitsrechts. Dies wird auch deut­lich durch die, gerade von Beschneidungsbefürwortern gel­tend gemachte, Vielfalt an Beschneidungsstilen, mit ihren je unter­schied­li­chen Auswirkungen auf die Sexualität. Eine der­ar­tige Gestaltung des gesam­ten spä­te­ren Sexuallebens des Kindes kann nicht im Ermessen der Eltern lie­gen, son­dern bedarf einer höchst­per­sön­li­chen Entscheidung.
Keiner der gel­tend gemach­ten Gründe für die Beschneidung außer der medi­zi­ni­schen Indikation kann einen der­ar­ti­gen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht recht­fer­ti­gen.

5 Abschließende Wertung

Die ohne medi­zi­ni­sche Indikation vor­ge­nom­mene Beschneidung ver­letzt die Rechte des Kindes auf kör­per­li­che Unversehrtheit sowie das all­ge­meine Persönlichkeitsrecht des Kindes in sei­nem Kernbereich auf eine Weise, die weder durch ent­ge­gen­ste­hende Ansprüche auf­ge­wo­gen wird noch einer Ermessensentscheidung auf­grund des Elternrechts zugäng­lich ist.

Ein Gesetz, wel­ches eine sol­che Beschneidung expli­zit erlaubt, ver­letzt zwangs­läu­fig Art.2 Abs. 1 und 2 GG (all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und kör­per­li­che Unversehrtheit), eine spe­zi­fi­sche Regelung zuguns­ten reli­giö­ser Beschneidungen dar­über hin­aus Art. 4 Abs. 1 (die Religionsfreiheit des Kindes).

Der hier vor­lie­gende Entwurf ver­stößt dar­über hin­aus gegen Art. 3 GG, inso­fern hier die Beschneidung männ­li­cher Kinder erlaubt würde, jeg­li­che Form der Beschneidung weib­li­cher Kinder aber ver­bo­ten bliebe. Diese Ungleichbehandlung kann nicht damit begrün­det wer­den, dass die weib­li­che Beschneidung schwer­wie­gen­der sei als die männ­li­che, denn wenn dies auch für die sog. „pha­rao­ni­sche Beschneidung“ unzwei­fel­haft zutrifft, so stellt diese doch nur eine von vie­len Formen weib­li­cher Beschneidungen dar, dar­un­ter mit der Beschneidung der Klitorisvorhaut, oder auch eines blo­ßen sym­bo­li­schen Einschnitts ohne Gewebeentfernung, wel­che der männ­li­chen Beschneidung ver­gleich­bar sind, oder gar deut­lich weni­ger schwer wie­gen, aber den­noch gleich der pha­rao­ni­schen Beschneidung unstrei­tig und ent­spre­chend inter­na­tio­na­lem Recht ver­bo­ten sind. Eine expli­zite Erlaubnis der Beschneidung der Penisvorhaut bei männ­li­chen Kindern bei gleich­zei­ti­gem Verbot der hierzu ana­lo­gen Beschneidung der Klitorisvorhaut und selbst eines blo­ßen sym­bo­li­schen Schnitts ohne Gewebeentfernung bei weib­li­chen Kindern stellt eine Benachteiligung männ­li­cher Kinder auf­grund ihres Geschlechts dar, wie auch bereits die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes aus­ge­führt hat.

Der Auftrag des Bundestages ist somit nicht erfüll­bar, die Bundesregierung ist gehal­ten, dem Bundestag mit­zu­tei­len, dass unter Berücksichtigung der durch Grundgesetz und Völkerrecht geschütz­ten Rechte des Kindes eine medi­zi­nisch nicht indi­zierte Beschneidung eines nicht ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Kindes nicht erlaubt wer­den kann.

Leider lässt das bis­he­rige Vorgehen, ins­be­son­dere die Hast, mit der das Gesetz durch­ge­peitscht wer­den soll, sowie auch die weit­ge­hende Über­nahme der Forderungen der Religionsgemeinschaften bei gleich­zei­ti­ger Nichtbeachtung aller kri­ti­schen Stimmen, dar­un­ter Kinderschutzorganisationen und Kinderärzte, befürch­ten, dass der Gesetzgeber und die Bundesregierung gar nicht gewillt sind, alle betrof­fe­nen Interessen zu berück­sich­ti­gen, son­dern ein­zig daran inter­es­siert sind sicher­zu­stel­len, dass die Religionsgemeinschaften nicht durch die sich all­mäh­lich ent­wi­ckeln­den Kinderrechte beläs­tigt wer­den.

[Quelle: IBKA]

Über Nic Frank

Hauptautor des Blogs, alles andere steht auf einer Extraseite.

2 Kommentare

  1. Religion ist die beson­dere Fähigkeit, die ori­gi­nale Heilige Schrift NICHT zu ver­ste­hen.

    Diese “beson­dere Fähigkeit” (selek­tive geis­tige Blindheit gegen­über makro­öko­no­mi­schen Konstruktionsfehlern) ver­setzt den unbe­wuss­ten (reli­giös ver­blen­de­ten) Kulturmenschen in die Lage, in einer noch feh­ler­haf­ten Makroökonomie zu exis­tie­ren, in der ein nach­hal­ti­ges Wirtschaften unmög­lich und der nächste Krieg unver­meid­lich ist.

    Für all­ge­mei­nen Wohlstand, eine sau­bere Umwelt und den Weltfrieden gibt es nur genau eine Lösung:

    http://www.swupload.com//data/Das-Juengste-Gericht.pdf

  2. Für kul­tu­relle Traditionalisten, die sich auf Einstein beru­fen:
    http://blasphemieblog2.wordpress.com/2012/10/08/primitiver-aberglaube-einstein-brief-wird-versteigert/#comments

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