Redaktionelle Links unterliegen der Pressefreiheit
Golem.de berichtet über das Ergebnis eines Rechtsstreites zwischen Heise und der Musikindustrie. Lassen wir dabei mal alles außer Acht, was den Einzelfall betrifft, bleibt festzustellen, dass dieses Urteil möglicherweise weitreichende (positive) Folgen für Onlineredakteure und Blogger haben könnte.
In der [...] Urteilsbegründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Schutz der Pressefreiheit ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht umfasst, “den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen”. [...]
Dabei umfasse der Grundrechtsschutz “die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten” und “erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung”. [...]
Bei den Links gehe es nicht nur darum, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern, sie seien “vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst.”
Der BGH stellt zudem fest: “Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können”.
Nic

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