paragraph Redaktionelle Links unterliegen der Pressefreiheit Golem.de berich­tet über das Ergebnis eines Rechtsstreites zwi­schen Heise und der Musikindustrie. Lassen wir dabei mal alles außer Acht, was den Einzelfall betrifft, bleibt fest­zu­stel­len, dass die­ses Urteil mög­li­cher­weise weit­rei­chende (posi­tive) Folgen für Onlineredakteure und Blogger haben könnte.

In der [...] Urteilsbegründung macht der Bundesgerichtshof deut­lich, dass der Schutz der Pressefreiheit ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht umfasst, “den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wäh­len”. [...]

Dabei umfasse der Grundrechtsschutz “die Meinungs- und Pressefreiheit in sämt­li­chen Aspekten” und “erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, son­dern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung”. [...]

Bei den Links gehe es nicht nur darum, den Aufruf der ver­link­ten Seiten zu erleich­tern, sie seien “viel­mehr in die Beiträge und in die in ihnen ent­hal­te­nen Stellungnahmen als Belege und ergän­zende Angaben ein­ge­bet­tet und wer­den schon aus die­sem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, son­dern auch von der Meinungsfreiheit erfasst.”

Der BGH stellt zudem fest: “Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte belei­di­gen, aus der Fassung brin­gen oder sonst stö­ren kön­nen”.

Nic

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