hvd logo Keine Lebenskunde in NRWDer Humanistische Verband Nordrhein-Westfalen teilt heute mit, dass seine Klage gegen die Ungleichbehandlung von Religionsunterricht und wer­te­ver­mit­teln­dem Lebenskundeunterricht abge­wie­sen wurde.

In der glei­chen Pressemitteilung heißt es aber auch, dass der HVD in die Berufung gehen wird.

Wobei ich ein Problem mit der PM habe. Wenn dort steht:

In der schrift­li­chen Urteilsbegründung heißt es:“In Rahmen Art. 7 Abs. 3 Satz1 (GG) hat der Verfassungsgeber seine weltanschaulich-religiöse Neutralität ver­las­sen, indem er [...] Religionsgemeinschaften gegen­über Weltanschauungs- gemein­schaf­ten pri­vi­le­giert hat“

dann klingt das für mich doch eher nach einer Zustimmung. Wobei es selt­sam wäre, wenn ein Urteil sich gegen das Grundgesetz posi­tio­niert.

Kann mir also mal irgend­wer erklä­ren, was es mit die­ser Urteilsbegründung auf sich hat?

Nic

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Nic

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5 Responses to Keine Lebenskunde in NRW

  1. KatzenHai sagt:

    Das heißt etwa:

    Der Verfassungsgeber hat selbst die Ungleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsunterricht gese­hen und bewusst (gewollt) so in das GG geschrie­ben.
    Damit ist diese Ungleichbehandlung vom Grundgesetzt gewollt und legi­ti­miert – und somit zwin­gend nicht als Verstoß gegen die Verfassung zu wer­ten.

    Ob das stimmt, ist natür­lich eine zweite Frage …

    • Nic sagt:

      was für ein ver­que­res Denken: Weil also im GG eine Ungleichbehandlung fest­ge­legt ist, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr?
      Das ist typi­sches “weil nicht sein kann, was nicht sein darf”.

      • Heini sagt:

        Richtig: Das Grundgesetz ist in Deutschland die oberste Rechtsnorm, und daran ist jede Rechtsprechung gebun­den, siehe Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist gerade die Idee des neu­zeit­li­chen Rechtsstaates, daß nicht die pri­va­ten Ansichten des Richters über das Recht gestellt wer­den kön­nen. Die größ­ten Probleme hat­ten damit die tota­li­tä­ren Staaten des 20. Jahrhunderts, die anstatt der Rechtsanwendung anhand des Gesetzes eine Rechtsanwendung anhand der Parteiideologie bevor­zug­ten. Das hieß dann “gesun­des Volksempfinden”, “sozia­lis­ti­sche Gesetzlichkeit” oder “revo­lu­tio­näre Gesinnung”.

        Liest man Art. 7 Abs. 3 GG, dann kann man zu genau dem Ergebnis des VG kom­men. Von Weltanschauungsunterricht ist dort nicht die Rede. Gleichwohl kennt das Grundgesetz die Weltanschauungsgemeinschaften im Art. 140 GG, sodaß also ein redak­tio­nel­les Vergessen des Weltanschauungsunterrichts aus­ge­schlos­sen ist. Soviel zur wört­li­chen Auslegung der Vorschrift. Dies ist aber nicht der Weisheit letz­ter Schluss: Systematisch ist fest­zu­stel­len, daß in Art. 7 Abs. 5 GG, 4 Abs. 1 GG und 137 Abs. 7 WRV reli­giö­ses und welt­an­schau­li­ches Bekenntnis gleich­ge­stellt ist. Der über­wie­gende Teil der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Literatur kommt dem­ent­spre­chend zum Ergebnis, daß auch Weltanschauungsunterricht vom Art. 7 Abs. 3 GG umfasst ist. Das VG Düsseldorf stellt sich, wenn es nur auf die­sen Aspekt abge­stellt hatte, etwas ins Abseits, frei­lich ist das rest­li­che Urteil nicht bekannt.

        “Aussichtsreicher” zur Verhinderung des HVD-Weltanschauungsunterrichts sind da schon andere Punkte: Der Bedarf für die “huma­nis­ti­sche Lebenskunde” ist schwie­rig dar­zu­stel­len, weil der HVD übli­cher­weise nur sehr wenige Mitglieder hat und nur deren Zahl her­an­ge­zo­gen wer­den kann. Man kann nicht ein­fach den kon­fes­si­ons­freien Teil der Bevölkerung dem HVD-Unterricht zuschla­gen. Auch muß die spe­zi­fi­sche welt­an­schau­li­che Prägung dar­ge­stellt wer­den und dafür reicht nicht ein­fach eine Negativabgrenzung zu den christ­li­chen Kirche und deren Reli-Unterricht.

        • Nic sagt:

          Vielen Dank für den guten und lan­gen Kommentar.

          Eine Anmerkung viel­leicht noch: Du sagst, dass der “Bedarf für huma­nis­ti­sche Lebenskunde schwie­rig dar­zu­stel­len” sei. Nun, ein Blick gen Berlin genügt um zu ver­ste­hen, dass der Bedarf da ist und dass das Angebot die­ses Unterrichtes gut ange­nom­men wird. Der HVD Berlin betreut 50.000 Kinder inner­halb des Lebenskundeunterrichts. Das ist eine nicht zu ver­nach­läs­si­gende Größe.

  2. [...] Mit der Gleichberechtigung von ande­ren Weltanschauungsgemeinschaften hat man es da nicht so. Ein nicht­re­li­giö­ser, bekennt­nis­ori­en­tier­ter Unterricht des Humanistischen Verbandes darf nicht ein­ge­führt wer­den: Lebenskunde. Ihr erin­nert Euch? [...]