Konfessionsfreie und Verfassungsrechtvon Siegfried R. Krebs

WEIMAR. (fgw) Unter dem Titel „Konfessionsfreie und deut­sches Verfassungsrecht – 90 Jahre Weimarer Reichsverfassung“ fand am 11. und 12. September 2009 in Berlin eine „Rechtspolitische wis­sen­schaft­li­che Konferenz der Humanistischen Akademie Deutschland (HAD)“ statt, deren wich­tigste Beiträge in den nun­mehr vor­lie­gen­den Sammelband Aufnahme fan­den.

Vorab seien zwei Bemerkungen gestat­tet. Erstmals wurde mit die­ser Konferenz eine Veranstaltung der HAD auch von der Bundeszentrale für poli­ti­sche Bildung geför­dert. Das läßt für wei­te­res hof­fen. Und zum ande­ren ist der Rezensent nicht bloß Leser die­ses Buches, son­dern war auf der Konferenz selbst zuge­gen. Was auch einige viel­leicht abschwei­fende Gedanken in den fol­gen­den Ausführungen erklä­ren mag.

Vorab auch noch dies: Manfred Stolpe sagte in einem Interview sinn­ge­mäß: Die Kirche sei ver­ant­wort­lich für den Zusammenhalt der Gesellschaft…. Ja, was heißt denn das über­haupt? Hat man dar­über mal näher nach­ge­dacht oder nach­ge­hakt? Denn gerade auch hin­ter diese Phrase ver­ste­cken sich Kirchenfürsten und kir­chen­freund­li­che Politiker und Medien immer wie­der aufs neue. Das heißt auf den Punkt gebracht m.E. doch nichts ande­res als das: Es ist Aufgabe der Kirche dafür zu sor­gen, daß die da unten nicht gegen die da oben auf­be­geh­ren und selbst in der grö­ßen Krise die wirt­schaft­li­che und staat­li­che Ordnung fata­lis­tisch als „gott­ge­ge­ben” und ewig anse­hen. Allerdings mit der Einschränkung, daß anders­gläu­bige und vor allem nicht­gläu­bige Obrigkeiten und Strukturen als nicht gott­ge­ge­ben anzu­se­hen und daher zu bekämp­fen sind…

Doch nun zum Konferenzband selbst. In sei­nen Vorbemerkungen hebt Herausgeber Horst Groschopp her­vor, daß zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) im Jahre 1919 weni­ger als ein Prozent der Deutschen kon­fes­si­ons­frei waren. Selbst im Jahre 1949 bei der Verabschiedung des Grundgesetzes, in das die Kirchenartikel des WRV inkor­po­riert wur­den, waren immer noch mehr als 95 % der Menschen kirch­lich (sprich christ­lich) gebun­den. Heute dage­gen machen die Konfessionsfreien bereits mehr als ein Drittel der Bevölkerung aus. Es sei also zu fra­gen, ob und wie ein nun­mehr neun­zig­jäh­ri­ges Verfassungsrecht mit der heu­ti­gen Verfassungswirklichkeit und den Realitäten plu­ra­lis­ti­scher Glaaubens- (und Nicht-)Glaubensvielfalt zurecht­komme.

Betont objek­tiv gibt sich der fun­dierte Beitrag von Stefan Korioth, (kir­chen­na­her) Professor für Öffent­li­ches und Kirchenrecht in München, zum Thema „Reform des deut­schen Religionsrechtes”. Dennoch ver­tritt auch er die These, daß eine grund­sätz­li­che Neuordnung nicht ange­bracht sei, da sich das staats­kir­chen­recht­li­che System des Grundgesetzes bewährt habe… Dieses Totschlagargument paart sich her­vor­ra­gend mit einem ande­ren, daß die Kirchen doch so viel Gutes tun wür­den… Ganz kann aber auch Korioth die deut­li­chen reli­gi­ons­so­zio­lo­gi­schen Veränderungen nicht negie­ren und meint, daß man im Einzelfall auf diese ja auf „ein­fach­ge­setz­li­cher Ebene” rea­gie­ren kön­nen.

Ihm folgt sein Kollege Hans Michael Heinig aus Göttingen mit dem Beitrag „Artikel 135 bis 141 der WRV – Entstehung und aktu­elle Bedeutung”. Aber aus Heinig spricht weni­ger der Wissenschaftler, als viel­mehr der „Leiter des Kirchenrechtlichen Institutes der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD)”. Ja, er ver­tritt voll und ganz die Position sei­ner Bischöfe: Es möge doch alles so blei­ben wie es sei…

Wohltuend davon hebt sich hier­von der Beitrag von Eric Hilgendorf, Strafrechts-Ordinarius aus Würzburg, ab. Dieser plä­diert für einen „Staatsbürger im mul­ti­kul­tu­rel­len Staat” und hebt die „beson­de­ren Interessen der Konfessionsfreien unter dem Blickwinkel der Trennung von Staat und Kirche und der Religionsfreiheit in Deutschland” her­vor. Ganz pro­non­ciert macht Hilgendorf 14 „Religionspolitische Forderungen” auf. Vor allem for­dert er, daß wie­der ernst­haft Religionskritik wer­den müsse. Und den Kirchen mit ihren abs­trak­ten „Werte”-Worthülsen stellt er kon­krete Worte zu „Religion und Moral in der mul­ti­kul­tu­rel­len Gesellschaft ent­ge­gen.

Gerade Hilgendorfs Aufsatz sollte in die Hände eines jeden Laizisten, Humanisten, Freidenkers, Atheisten gelan­gen, beinhal­tet er doch neben Forderungen vor allem „hand­feste” Argumentationen. Und er fin­det Fortsetzung durch Thomas Heinrichs und des­sen Beitrag „Die recht­li­che Stellung der säku­la­ren Weltanschaungsgemeinschaften”. Der Berliner Rechtsanwalt und Philosoph redet Klartext und gibt sich nicht mit Verfassungslyrik und schö­nen Worten von kir­chen­freund­li­chen Politikern und Juristen zufrie­den. Ein über­aus lesens­wer­ter Beitrag, der ebenso wie Hilgendorfs in mög­lichst viele Hände gera­ten sollte.

Beider Ausführungen wer­den unter­stützt durch eine detail­lierte Faktensammlung und -ana­lyse der Trierer Juristin Christine Mertesdorf: „Weltanschauungsgemeinschaften im deut­schen Verfassungsrecht”.

Kirchenpropaganda pur bie­tet dage­gen Pfarrer Reinhard Hempelmann, Leiter der evan­ge­li­schen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, mit sei­nem Beitrag unter dem Titel „Zum Prinzip der Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Für die Güte sei­ner Ausführungen möge nur die­ses eine Zitat ste­hen: „In his­to­ri­scher Perspektive ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Religionsfreiheit und Weltanschauungsvielfalt auch Folge des christ­li­chen Glaubens und der Christentumsgeschichte sind”. Laut Hempelmann ist hier­zu­lande alles bes­tens bestellt und von einer Privilegierung der christ­li­chen Großkirchen könne abso­lut keine Rede sein,. Nun ja, Hempelmann wird ja hin­ter vor­ge­hal­te­ner Hand oft spöt­tisch als „Großinquisitor der EKD” bezeich­net. Erneut ehrt es jedoch die Humanistischen Akademien, daß sie in ihren Veranstaltungen auch die „Gegenseite” aus­führ­lich zu Wort kom­men läßt und nicht bloß die eige­nen Sichten vor­stellt.

Lesenswerter ist dage­gen der Aufsatz des Bonner Theologen und Hochschullehrers Hartmut Kreß über „Die Garantie der Weltanschauungsfreiheit in der Verfassung – Eine Chance zur Entfaltung reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Vielfalt”. Doch auch er ver­tei­digt ohne Wenn und Aber die pri­vi­le­gierte Stellung der Großkirchen in allen Bereichen des gesell­schaft­li­chen Lebens. Denn… diese wür­den ja so viel Gutes tun und den finan­zi­ell Staat ent­las­ten…

Abrundung fin­det der Sammelband durch zwei Beiträge von pro­mi­nen­ten Mitgliedern des Humanistischen Verbandes: Horst Groschopp schreibt über „Konfessionsfreie und Weltanschauungspflege”, wäh­rend sich Frieder Otto Wolf zur „Repräsentanz von Konfessionsfreien” äußert.

Horst Groschopp (Hrsg.): Konfessionsfreie und Grundgesetz. Schriftenreihe der Humanistischen Akademie Deutschland, Band 3. kart. 180 S. Alibri-Verlag Aschaffenburg 2010. 18,00 EURO. ISBN 978-3-86569-071-5

Das Buch bei Alibri

[Erstveröffentlichung beim Freigeist Weimar]

Über den Autor

Nic

Hauptautor des Blogs, alles andere steht auf einer Extraseite.

2 Responses to Konfessionsfreie und Verfassungsrecht

  1. evidentist sagt:

    Der Artikel von Eric Hilgendorf steht übri­gens bei Alibri als Leseprobe online und kos­ten­los zur Verfügung.

Im Rudolf-Wilde-Park, Berlin-Schöneberg
Im Rudolf-Wilde-Park, Berlin-Schöneberg