348 0 Mobiles EinlullkommandoDie „Task Force“ und das „FAQ Kirchenfinanzierung“ der Deutschen Bischofskonferenz

Unter Hinweis auf Carsten Frerks Violettbuch Kirchenfinanzen war letzte Woche bei der FAZ zu lesen, die deutschen Bischöfe hätten eine „Task Force“ eingerichtet, um an einer „Kommunikationsstrategie“ zum selbigen Thema „zu feilen“. Das Ergebnis findet sich auf der Website der deutschen Bischofskonferenz: Antworten auf „häufig gestellte Fragen“ zur Kirchenfinanzierung.

In Anbetracht der dor­ti­gen Ausführungen scheint aller­dings „Mobiles Einlullkommando“ der tref­fen­dere Begriff für die bischöf­li­che „Task Force“ zu sein: Nicht nur in den Antworten, son­dern bereits bei den Fragen legen die Autoren näm­lich eine bemer­kens­werte intel­lek­tu­elle Mobilität an den Tag, wenn es darum geht, Kritik aus­zu­wei­chen oder Zahlen zu nen­nen. Wie die Kollegen vom MEK bedient sich auch der apo­lo­ge­ti­sche Sturmtrupp aus der Kaiserstraße eines gan­zen Arsenals an argu­men­ta­ti­ven Blendgranaten und rhe­tho­ri­schen Nebelkerzen. Der Leser wird für dumm ver­kauft, das ethi­sche Niveau der bischöf­li­chen „Task Force“ scheint auf dem einer Söldnertruppe zu lie­gen.

Kritik wird kom­plett aus­ge­blen­det

Es fehlt näm­lich nicht bloß der Hinweis auf das Violettbuch (das wäre zumin­dest ver­ständ­lich) – es fin­det sich nicht die lei­seste Erwähnung irgend­wie gear­te­ter Kritik am gegen­wär­ti­gen System der Kirchenfinanzierung. Sie lässt sich allen­falls erah­nen anhand von Fragen wie „Subventioniert der Staat die Kirche?“ oder „Haben die Bistümer Privilegien im finan­zi­el­len Bereich?“

Leser, die mit der Thematik nicht ver­traut sind, wür­den z. B. bei der Lektüre der bischöf­li­chen Ausführungen nie­mals dar­auf kom­men,

  • dass die Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ver­fas­sungs­recht­lich äußerst pro­ble­ma­tisch ist – gelinde aus­ge­drückt.
  • dass unter bestimm­ten Umständen durch­aus auch Nichtmitglieder und Ausgetretene Kirchensteuer bezah­len müs­sen.
  • dass den Kirchen für ihre ganz über­wie­gend aus öffent­li­chen Geldern finan­zier­ten Einrichtungen ein eige­nes Arbeitsrecht (sog. „Dritter Weg“) zuge­stan­den wird, der z. B. keine Gewerkschaften zulässt.

Extrem ein­sei­tige, selek­tive Darstellung

Das völ­lige Ausblenden jeg­li­cher Kritik bil­det aber nur die Grundlage für das wei­tere Vorgehen: Nämlich eine völ­lig ein­sei­tige, höchst selek­tive Darstellung der Sachverhalte. Wer z. B. liest „Die Bistümer dür­fen nur die­je­ni­gen zur Zahlung von Kirchensteuern her­an­zie­hen, die ihr ange­hö­ren“, der wird kaum auf den Gedanken kom­men, dass auch noch Kirchensteuer zu zah­len ist, nach­dem man aus der Kirche aus­ge­tre­ten ist (u. U. noch mehr als ein Jahr spä­ter), oder dass auch kon­fes­si­ons­lose Ehepartner mit besteu­ert wer­den (beim beson­de­ren Kirchgeld in glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe).

Ich kenne nie­man­den, der kri­ti­siert, dass Kirchenmitglieder Beiträge an die Kirchen zu zah­len haben. Kritik rich­tet sich viel­mehr dagegen, dass auch Nichtmitglieder und Ausgetretene besteu­ert wer­den. Diesen – ver­fas­sungs­recht­lich äußerst pro­ble­ma­ti­schen – Einwänden wird das „Kirchenfinanzierungs-FAQ“ der deut­schen Bischöfe in kei­ner Weise gerecht.

Die selek­tive Darstellung geht sogar so weit, dass dem Leser die ver­fas­sungs­recht­lich äußerst frag­wür­dige Kirchensteuerpraxis als von der Verfassung gedeckt, ja gebo­ten vor­kom­men muss. Zu der Frage „Welche recht­li­che Grundlage hat die Kirchensteuer heute?“ wird aus­ge­führt:

Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung nie­der­ge­legt.

„Die Religionsgesellschaften, wel­che Körperschaften des öffent­li­chen Rechtes sind, sind berech­tigt, auf Grund der bür­ger­li­chen Steuerlisten nach Maßgabe der lan­des­recht­li­chen Bestimmungen Steuern zu erhe­ben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung).

Das ist zwar nicht gelo­gen, aber es wird ver­schwie­gen, dass diese Vorschrift von 1919 sich nicht auf die jet­zige Praxis bezieht, bei der die Kirchensteuer durch den Arbeitgeber berech­net und abge­führt wird, son­dern dar­auf, dass die Kirchen selbst die Kirchensteuer von ihren Mitgliedern ein­zie­hen – wie aus der Formulierung „auf Grund der bür­ger­li­chen Steuerlisten“ immer noch erkenn­bar ist.

Der jet­zi­gen Praxis steht näm­lich Artikel 138 – eben­falls aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und Bestandteil des Grundgesetzes – ent­ge­gen, der besagt: „Niemand ist ver­pflich­tet, seine reli­giöse Über­zeu­gung zu offen­ba­ren.“ Nur die Behörden dür­fen in bestimm­ten Fällen „nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft“ fra­gen. Der Zwang zur Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte stellt diese Vorschrift auf den Kopf und stellt eine gra­vie­rende Beeinträchtigung des Rechtes auf Religionsfreiheit dar.

Waren etwa den­je­ni­gen, die die Abführung der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber ein­ge­führt haben, die  Verfassung und die Menschenrechte gleich­gül­tig? Man lehnt sich wohl nicht zu weit aus dem Fenster, wenn man diese Frage mit „ja“ beant­wor­tet – die Abführung der Kirchensteuer durch die Arbeitgeber wurde 1934 von den Nazis ermög­licht. So etwas erfährt man natür­lich nicht aus Veröffentlichungen der Deutschen Bischofskonferenz, dazu muss man schon das Violettbuch stu­die­ren.

In Anbetracht die­ser schwer­wie­gen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Problematik erüb­ri­gen sich eigent­lich wei­tere Fragen des FAQs wie „Ist die Kirchensteuer gerecht?“ oder „Was sind die Vorteile der Kirchensteuer?“

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Nic

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