Zur eben ver­öf­fent­lich­ten Pressemeldung des Deutschen Institutes für Menschenrechte gibt es auch eine Stellungnahme:

logo Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Menschenrechte müs­sen Grundlage der Debatte um Integration und Zuwanderung sein

Ressentiments gegen­über Muslimen, wahl­weise und aus­tausch­bar ver­wen­det auch gegen­über „Türken“ und „Arabern“, wer­den zuneh­mend öffent­lich aus­ge­spro­chen.
Inzwischen betrei­ben auch im poli­ti­schen Raum ein­zelne Akteure eine sol­che Stigmatisierung von gan­zen Bevölkerungsgruppen. So wird eine Stimmung der Abwertung und Ausgrenzung von Menschen erzeugt und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub geleis­tet. Äuße­run­gen und Veröffentlichungen, die Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen for­cie­ren und damit deren Abwertung beför­dern, kann eine auf Menschenrechten basie­rende Gesellschaft nicht hin­neh­men. Das Deutsche Institut für Menschenrechte erin­nert daher an die Menschenrechte als Grundlage für die gegen­wär­tige Integrations- und Zuwanderungsdebatte.

I.

Zu oft wird der­zeit in Frage gestellt, was vor eini­gen Wochen in der Öffent­lich­keit und in der Politik noch selbst­ver­ständ­lich erschien: die Gleichheit aller Menschen und der Respekt vor der Individualität, Freiheit und Würde jedes Einzelnen. Es geht dabei um fun­da­men­tale Grundsätze unse­rer Verfassungsordnung und damit um Grundlagen eines demo­kra­ti­schen und auf Menschenrechten ruhen­den Gemeinwesens, das in den ver­gan­ge­nen Jahrzehnten in Deutschland ent­wi­ckelt und gefes­tigt wurde. Dem Grundgesetz und der Kodifizierung uni­ver­sell gül­ti­ger Menschenrechte nach 1945 lie­gen die Einsicht und Anerkennung zugrunde, dass alle Menschen in ihrer Würde und in ihren Rechten gleich sind. Diese Grundsätze und damit das Verbot von Diskriminierung bil­den das Fundament einer demo­kra­ti­schen Gesellschaftsordnung.
Wer Menschen zu Gruppen zusam­men­fasst und ihnen auf­grund ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer „Kultur“ oder ihres Herkunftsstaates pau­schal bestimmte Eigenschaften zuschreibt, wie etwa Integrationsunfähigkeit, negiert fun­da­men­tale völker- und ver­fas­sungs­recht­li­che Prinzipien der Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Wer Menschen so kate­go­ri­siert und stig­ma­ti­siert, spricht ihnen ihre Würde ab.

II.

Sofern es in der Debatte um die Einwanderungspolitik Deutschlands geht, wird teil­weise der gegen­wär­tige Zustand ver­zerrt dar­ge­stellt. Nicht sel­ten wird etwa ein Bild gezeich­net, wonach Zuwanderung nach Deutschland bis­her kei­ner Steuerung unter­liege, so dass Menschen ein­fach nach Deutschland ein­wan­dern und hier Sozialleistungen bezie­hen könn­ten. Dies ist aber nicht der Fall.
Gleichzeitig wer­den Vorschläge für eine Veränderung der Zuwanderungspolitik gemacht, als ob der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Zuwanderung und Aufenthalt völ­lig frei wäre.
Solche Vorschläge igno­rie­ren, dass Deutschland men­schen­recht­li­chen und flücht­lings­recht­li­chen Bindungen unter­liegt. Diese Bindungen erge­ben sich nicht nur aus inter­na­tio­na­len und euro­päi­schen Menschenrechtsnormen, son­dern auch aus dem Grundgesetz.
Menschenrechtliche und flücht­lings­recht­li­che Bindungen haben zur Folge, dass Deutschland Menschen Schutz und Aufenthalt zu gewähr­leis­ten hat, wenn sie andern­falls – etwa in ihrem Herkunftsstaat – exis­ten­zi­el­len Bedrohungen aus­ge­setzt sind, wie der Folter oder ande­rer Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Diese durch Deutschland ein­zu­hal­ten­den Schutzgarantien sind vor allem in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 7 des Internationalen Paktes über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rechte, in der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch im Grundgesetz ver­an­kert.
Auch im Bereich des Ehegatten- und Familiennachzugs unter­liegt Deutschland men­schen­recht­li­chen Bindungen. Diese erge­ben sich aus dem Schutz des Familienlebens, der in etli­chen Menschenrechtsnormen ver­an­kert ist, etwa in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rechte und in Artikel 6 des Grundgesetzes.
Entscheidet sich Deutschland dazu, etwa zur Anwerbung von Fachkräften, eine akti­vere Zuwanderungspolitik zu betrei­ben als bis­her, wäre es – anders als es teil­weise sug­ge­riert wird – men­schen­recht­lich unzu­läs­sig, Menschen auf­grund der Zuschreibung von Eigenschaften, die an die Religionszugehörigkeit, „Kultur“ oder ihren Herkunftsstaat anknüp­fen, von der Möglichkeit der Zuwanderung aus­zu­schlie­ßen.

III.

Deutschland ist als Vertragsstaat zahl­rei­cher Menschenrechtsabkommen wie der UN-Anti-Rassismus-Konvention und des Internationalen Paktes über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rechte umfas­sende staat­li­che Verpflichtungen ein­ge­gan­gen. Menschenrechte müs­sen stän­dig beach­tet, gewähr­leis­tet, prak­ti­ziert und ver­tei­digt wer­den. Das bedeu­tet, dass der Staat Rassismus und Diskriminierung im poli­ti­schen Raum und im öffent­li­chen Leben ent­ge­gen­tre­ten und Maßnahmen ergrei­fen muss, die Rassismus vor­beu­gen.
Stereotypisierungen und Stigmatisierungen von Menschengruppen auf­grund ihrer Religionszugehörigkeit, „Kultur“ oder natio­na­len Herkunft durch den Staat und seine Repräsentanten ste­hen im Widerspruch zu den men­schen­recht­li­chen Verpflichtungen Deutschlands. Diese poli­ti­schen Akteure sind in der Pflicht, in der Bevölkerung exis­tie­rende Vorbehalte und Befürchtungen auf­zu­grei­fen und ange­mes­sen mit ihnen umzu­ge­hen. Das bedeu­tet, ste­reo­type Darstellungen nicht zu bekräf­ti­gen, son­dern sie durch prä­zise und dif­fe­ren­zierte Beiträge zur öffent­li­chen Debatte zu wider­le­gen und Stigmatisierungen klar ent­ge­gen­zu­tre­ten.
Es sollte bei­spiels­weise ver­mit­telt wer­den, dass die Wirklichkeit viel­schich­ti­ger ist, als sie in der gegen­wär­ti­gen Debatte oft gezeich­net wird. Dazu gehört etwa, dass es „die Muslime“ genauso wenig gibt wie „den Islam“. Oder dass Erfolg oder Misserfolg im Bildungssystem oder auf dem Arbeitsmarkt viele Ursachen haben kön­nen – per­sön­li­che, gesell­schaft­li­che und struk­tu­relle. Nur durch Präzision bei der Beschreibung von Sachlagen und Problemen las­sen sich ange­mes­sene Lösungen ent­wi­ckeln. Wer in der öffent­li­chen Debatte auf der Basis fal­scher Tatsachenbehauptungen poli­ti­sche Forderungen auf­stellt, miss­ach­tet Verantwortung und Rationalität, die für die Entscheidungsfindung in einem demo­kra­ti­schen Rechtsstaat unver­zicht­bar sind.

IV.

Regierung und Parlament sind beson­ders auf­ge­for­dert, die Koordinaten, die sich durch die momen­tane Debatte ver­scho­ben haben, wie­der zurecht­zu­rü­cken. Es ist ihre Aufgabe, Ausgrenzung und Diskriminierung ent­ge­gen­zu­tre­ten, um den Schutz vor Diskriminierung als fun­da­men­ta­len Grundsatz unse­rer Gesellschaftsordnung auf­recht zu erhal­ten. Den Medien kommt hier eine wich­tige Aufklärungs- und Kontrollfunktion zu, der sie durch fak­ten­ge­treue, faire und kri­ti­sche Berichterstattung und durch Reflexion der eige­nen Rolle in der Debatte gerecht wer­den kön­nen. Außerdem kön­nen und soll­ten sich Parteien, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften klar gegen Diskriminierung und Ausgrenzung aus­spre­chen. Nur auf diese Weise kann der in den ver­gan­ge­nen Wochen ver­scho­bene Rahmen der öffent­li­chen Debatte um Integration und Zuwanderung wie­der auf sein men­schen­recht­li­ches und ver­fas­sungs­recht­li­ches Fundament zurück­ge­führt wer­den.

Berlin, 19. Oktober 2010

Autor/Autorin:
Dr. Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Referent am Deutschen Institut für Menschenrechte
Prof. Dr. Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte

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